Bei Wildunfällen geht der Geschädigte oft leer aus - Versicherter muss Zusammenstoß beweisen
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Im Herbst und Winter, wenn die Tage kürzer werden und es schon früh zu dämmern beginnt, erhöht sich die Gefahr von Wildunfällen. Die Regulierung solcher Unfälle durch eine Teilkaskoversicherung wirft häufig Probleme auf: Der Geschädigte muss bei einem Wildunfall stets beweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurde.
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Im Herbst und Winter, wenn die Tage kürzer werden und es schon früh zu dämmern beginnt, erhöht sich die Gefahr von Wildunfällen. Die Regulierung solcher Unfälle durch eine Teilkaskoversicherung wirft häufig Probleme auf: Der Geschädigte muss bei einem Wildunfall stets beweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurde.Unproblematisch ist die Beweisführung dann, wenn das verletzte oder getötete Tier aufgefunden wird und zudem noch Spuren am Fahrzeug selbst sichergestellt werden können. Dabei ist es unerheblich, ob das Wild in Bewegung war oder nicht: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Straße liegendes Reh überfährt und dadurch das Fahrzeug beschädigt wird, liegt ein Versicherungsfall vor.
Die Versicherung ist aber auch dann eintrittspflichtig, wenn der Kraftfahrer in einer verständlichen Reaktion dem Haarwild ausweicht und dabei das Fahrzeug beschädigt wird. Eine Einschränkung ist jedoch zu beachten: Die Versicherung muss nur dann zahlen, wenn der Fahrer einem größeren Tier ausgewichen ist, von dem ein erheblicher Schaden am Fahrzeug droht. Ist das Fahrzeug im Graben gelandet, weil der Fahrer einem kleinen Tier wie z. B. einem Dachs ausgewichen ist, zahlt die Versicherung nicht. Bei solchen Tieren ist nicht zu erwarten, dass durch einen Zusammenprall ein großer Schaden am Auto entsteht. (OLG Frankfurt 15 U 256/92).
Die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen bei Wildunfällen gegenüber dem Teilkaskoversicherer ist jedoch nicht ganz einfach. Zum einen besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Fahrzeugführer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und bei ordnungsgemäßer Fahrweise der Unfall hätte vermieden werden können (OLG Karlsruhe 12 U 147/93). Zum anderen muss die Versicherung nicht eintreten, wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast hierfür liegt allerdings beim Versicherer. Der Versicherte hingegen muss den Unfallhergang beweisen. Und hier liegt das eigentliche Problem: Da Spuren vom Haarwild mangels Kollision nicht vorhanden sind, bleibt nur die Hoffnung auf zuverlässige und widerspruchsfreie Zeugenaussagen, um die Versicherung von der Richtigkeit des geschilderten Geschehens zu überzeugen. Sonst besteht nach der Rechtsprechung die Gefahr, dass der Geschädigte leer ausgeht.
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