Unterhalt für Ehegatten bei langer Ehedauer …

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Unterhalt für Ehegatten bei langer Ehedauer und Karriereeinbußen

05.09.2013

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. „Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln“ – zum Unterhaltsrecht hat es in den vergangenen Jahren viele Änderungen gegeben. Kaum jemand weiß, wer wie lange wie viel Unterhalt bekommt.

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. „Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln“ – zum Unterhaltsrecht hat es in den vergangenen Jahren viele Änderungen gegeben. Kaum jemand weiß, wer wie lange wie viel Unterhalt bekommt.

Unterhaltsberechtigt ist ein Ehegatte immer dann, wenn er während der Ehe ehebedingte Nachteile, z. B. Karriereeinbußen hinnehmen musste, da er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Auch die Dauer der Ehe soll nach einer Gesetzesänderung im März diesen Jahres wieder eine Rolle spielen.

So hat zum Beispiel eine gelernte Steuerfachangestellte einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch, weil sie mit der Geburt des ersten Kindes ihre Vollzeittätigkeit aufgegeben und sich danach der Erziehung ihrer drei Kinder gewidmet hat. Im Scheidungsfall kann die ehemalige Steuerfachangestellte nicht in ihren alten Beruf zurückkehren, um ihren Unterhalt allein zu sichern, da sich in der Zwischenzeit zu viel im Steuerrecht geändert hat. Sie kann sich nur noch für eine allgemeine Büroarbeit bewerben. Dort gibt es zahlreiche Mitbewerber und die Verdienstmöglichkeiten sind viel schlechter. Die geschiedene Frau kann, selbst wenn sie eine Vollzeitstelle findet, nicht das verdienen, was sie heute verdienen würde, wenn sie ohne Ehe und Kinder durchgängig als Steuerfachangestellte tätig gewesen wäre. Sie hat in ihrem Beruf einen ehebedingten Nachteil erlitten und erhält somit einen uneingeschränkten Unterhaltsanspruch.

Ganz anders stellt sich folgender Fall dar: Eine Steuerfachangestellte hat trotz der drei Kinder während der Ehe immer als Teilzeitkraft in einem Steuerbüro gearbeitet. Nach der Scheidung kann die Frau eine Vollzeittätigkeit in dem Büro annehmen. Sie erhält das gleiche Gehalt, das sie auch bekommen hätte, wenn sie auch in den vergangenen Jahren immer Vollzeit gearbeitet hätte. Sie muss somit keine ehebedingten Nachteile in ihrem Berufsleben hinnehmen. Nach der Scheidung hat die Frau somit keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ex-Mann muss auch dann nicht zahlen, wenn sich der Lebensstandard der Frau nach der Scheidung stark herabsetzt, weil sie den Standard während der Ehejahre mit ihrem Gehalt nicht halten kann. Reicht das Einkommen für einen angemessenen Lebensstandard, besteht kein Anspruch auf weiteren Unterhalt.

Für diesen Fall kann die Frau nun einwenden, dass die Ehe von langer Dauer war und es ihr deshalb zusteht, zumindest ein paar Jahre lang den erhöhten Unterhalt „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ zu erhalten.

Die „ehelichen Lebensverhältnisse“ bestimmen sich nach dem Einkommen beider Ehegatten. Zur Berechnung des Unterhalts wird das Haushaltsnettoeinkommen berechnet und dann durch zwei geteilt. Der geschiedene Ehegatte muss sich auf seine Hälfte den eigenen Verdienst anrechnen lassen. Den Rest bekommt er als Unterhalt dazu. Die Ehedauer ist deswegen von Bedeutung, weil sich die Ehegatten, je länger die Ehe dauerte, auf einen bestimmten Lebenszuschnitt eingestellt haben und bestimmte Entscheidungen getroffen haben, die sich nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen lassen.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer.




Pressekontakt:
Andrea Zaszczynski
- Geschäftsführerin -
Telefon: 040 / 41 32 70 - 30
Fax: 040 / 41 32 70 - 70
E-Mail: az@srh-pr.de


Unternehmen:
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Wrangelstraße 111
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