Keine Verjährung bei Kenntnis des Ehegatten

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Keine Verjährung bei Kenntnis des Ehegatten

10.09.2013

Verjährungsproblematiken betreffen Kapitalmarktfälle im Allgemeinen und die Prospekthaftung im Speziellen vermehrt. Häufig spielen dabei Übergabezeitpunkte eine Rolle.

In dem vor dem Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2012 entschiedenen Fall ging es um die Verjährungsfrist für den Fall der Kenntnis des Ehegatten.

Der Kläger hat gegen seinen ehemaligen Finanzberater Klage wegen einer vermeintlich fehlerhaften Kapitalanlageberatung eingereicht. Im Jahre 1995 zeichnete der Kläger eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Göttinger Gruppe. Die Zeichnungssumme wurde durch eine Einmalzahlung und eine monatliche Ratenüberweisung finanziert. Letztere stellte der Kläger im Jahre 2002 ein, nachdem die regelmäßigen monatlichen Ausschüttungen geendet hatten. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über die Göttinger Gruppe eröffnet. Der Kläger macht geltend nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein. So sei nicht genügend auf Risiken des Totalverlusts und eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen worden. Der beklagte Berater beruft sich im Prozess auf den Ablauf der Verjährungsfrist.

Das Landgericht Dresden hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Dresden beschied in der Sache gleich, sodass die zugelassene Revision nun vor dem obersten deut-schen Zivilgericht verhandelt wurde. Das OLG Dresden hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung spätestens im Jahre 2002 vorgelegen hätten. Für den Beginn der Verjährung ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vonnöten, dass der Gläubiger vom Um-stand, der einen Anspruch begründet und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Das OLG führt aus, dass mit Durchlesen des Anlageprospekts durch die Ehefrau die nötige Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beklagten vorlag. Die Beurteilung hält der Nachprüfung vor dem Bundesgerichtshof nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in erster Linie für Beurteilung der Kenntnis der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Umstände auf die Person des Anspruchsinhabers an. In gewissen Konstellationen muss sich der Anspruchsinhaber jedoch das Wissen eines Dritten zurechnen lassen, wenn der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut wurde. Die dann in Betracht kommende Zurechnung erfasst dabei nicht nur das positive Wissen von Umständen, sondern auch die grob fahrlässige Unkenntnis. Jedoch kann nicht angenommen werden, dass sich Eheleute pauschal stets wechselseitig ihre Kenntnisse zurechnen lassen müssen. Für eine solche Auffassung findet sich weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur eine Grundlage. Andernfalls wäre eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung von Verheirateten die Folge. Daher stellt sich die Frage inwieweit die Ehefrau mit der Prospektlektüre betraut wurde. Der Umstand, dass die Anlage der gemeinsamen Altersvorsorge dienen sollte, kann dafür noch nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger seiner Frau im Zusammenhang mit einer möglichen Schadensersatzklage die Lektüre anvertraut hat. Eine solche willentliche und bewusste Entscheidung darf nicht schlicht vermutet werden. Dass die Ehefrau den Anlageprospekt zu einem Zeitpunkt durchlas, als bereits Ausschüttungen eingestellt wurden, lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist. Dieses hatte der Kläger im Prozess ausdrücklich verneint. Daher ist die Klage im Ergebnis begründet und es kommt zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das OLG Dresden wird sich dann mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit die Prospektlektüre im Wissen des Klägers geschah. Vor diesem Hintergrund wird auch der Beklagte Gelegenheit zu neuen Vorträgen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11






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