Die Schweiz, ein kleiner Staat in den Alpen...
...der aber gerade in diesem Jahr ganz erheblich von sich reden macht. Früher war es einmal Herr Zumwinkel im Zusammenhang mit Liechtenstein, jetzt ist es Herr Hoeneß, der die deutschen Steuerfahnder auf Trab bringt und die deutschen Steuerpflichtigen zum Schwitzen.
... der aber gerade in diesem Jahr ganz erheblich von sich reden macht.Früher war es einmal Herr Zumwinkel im Zusammenhang mit Liechtenstein, jetzt ist es Herr Hoeneß, der die deutschen Steuerfahnder auf Trab bringt und die deutschen Steuerpflichtigen zum Schwitzen.
Die Zahl der Selbstanzeigen war im 1. Halbjahr 2013 so hoch wie nie. Wir wollen Sie in diesem Zusammenhang nicht über Selbstanzeigen und steuerliche Konsequenzen der Steuerhinterziehung informieren sondern auf etwas hinweisen, was meistens – auch von Beratern – übersehen wird.
Häufig sind die betroffenen Steuerpflichtigen, die Auslandskonten unterhalten, im Seniorenalter oder fühlen sich selbst wirtschaftlich oder kaufmännisch überfordert, so dass sie Verwandte – meistens die Kinder – damit beauftragen, als Geldkurier zu fungieren, Vollmacht über Auslandskonten erhalten, Bankauszüge abholen, um diese zu kontrollieren, etc.
Auch kommt es häufig vor, dass bereits im Rahmen von Kontoeröffnungsanträgen bei ausländischen Konten Familienangehörigen Vollmacht erteilt wird und die Unterschrift des Bevollmächtigten auch auf den Kontoeröffnungsanträgen zu finden ist.
Leider wird bei Selbstanzeigen meistens nicht daran gedacht, dass diese Person Beihilfetatbestände zur Steuerhinterziehung erfüllt und dies nicht im Rahmen von Selbstanzeigen offen gegenüber der Finanzverwaltung kommuniziert wird. Dies hat unter Umständen fatale Folgen.
Reicht z. B. ein Vater eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt ein, werden die Angaben überprüft und um festzustellen, ob diese zutreffend sind, auch die Kontoeröffnungsanträge angefordert. Stellt die Finanzverwaltung dann fest, dass der Bevollmächtigte den Beihilfetatbestand erfüllt, ist es für diesen für eine Selbstanzeige zu spät.
Man sollte daher bei einer Selbstanzeige tatsächlich vollumfänglich „die Hose runterlassen“.
Noch gravierender sind die Folgen, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten z. B. um einen Rechtsanwalt oder Steuerberater handelt, von dem bekannt ist, dass er vollumfänglich über die Auslandskonten informiert ist. Derartige Fälle sind ebenfalls bereits vorgekommen.
Weiterhin wird auch häufig übersehen, dass – wenn verbeamtete Steuerpflichtige Selbstanzeigen erstellen – die Finanzverwaltung angehalten ist, diese Information an die MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) weiterzuleiten, was dann dazu führen kann, dass die Selbstanzeige gegenüber der Finanzverwaltung zwar strafbefreiend ist, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. vollumfängliche Aufdeckung sämtlicher hinterzogener Beträge sowie pünktliche Zahlung der Steuernachzahlung, sondern es auch Disziplinarverfahren des Dienstherrn nach sich zieht. Dieses hat Folgen, die von Kürzung der Pension bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen können.
Wenn also eine Selbstanzeige erwogen wird, sollten sämtliche Eventualitäten mit einem erfahrenen Berater besprochen werden, damit anderweitige „Kriegsschauplätze“ vermieden werden.
Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Telefon: 0201 / 81 09 50 E-Mail: kontakt@franz-partner.de Internet: www.franz-partner.de |