Lehman-Zertifikate und Aufklärungspflichten
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2012 zur US-Pleitebank Lehman Brothers festgestellt, dass auch die persönliche Fachkunde eines Anlegers bei der Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs berücksichtigt werden kann und zwischen den Veräußerungsarten der Kapitalanlage zu unterscheiden ist.
Die Klägerin, die als ausgebildete Bankkauffrau berufstätig war, nimmt eine Bank auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Zusammenhang mit Zertifikaten der sich inzwischen in Insolvenz befindlichen Lehman Brothers Inc. in Anspruch. Die Klägerin unterhielt seit einigen Jahren ein Wertpapierdepot bei der beklagten Bank, über das zahlreihe Wertpapiergeschäfte abgewickelt wurden. Im Jahr 2007 kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch. Daraufhin erwarb die Klägerin Zertifikate von Lehman Brothers im Wert von 20.000 Euro. Dabei erhielt die Bank eine "Zuwendung" in Höhe von 3,5 % des Nennbetrages der Zertifikate, ohne dieses der Anlegerin mitzuteilen. Im Zuge der Insolvenz der amerikanischen Muttergesellschaft wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Die Berufungsinstanz hat die Schadensersatzforderung der Klägerin vollumfänglich bejaht und er-kennt eine Verletzung von Aufklärungspflichten an. Technisch gesehen hatte die Bank die Zertifikate zunächst von Lehman Brother selbst erworben und dabei einen Rabatt erhalten. Bei der Weiterveräußerung an die Klägerin wurde dann der übliche Wert verlangt, woraus sich der Gewinn für die Bank ergab. Auch wenn es sich nicht um eine Rückvergütung, sondern vielmehr um eine Platzierungsprovision handelt, hätte ein Hinweis erfolgen müssen. Der Bundesgerichtshof indes lehnt diese Sichtweise ab. Ein Beratungsvertrag ist unproblematisch zwischen den beiden Parteien zustande gekommen. Aus diesem Vertrag ist die beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat diejenigen Informationen zu enthalten, welche bei der Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Das Risiko, dass sich trotz umfassender Unterrichtung die Anlageentscheidung als falsch erweist, trägt der Anleger. Vor diesem Hintergrund sei dem BGH nach keine Aufklärungspflicht verletzt worden. Eine Bank, die im Wege eines Festpreisgeschäftes Zertifikate vertreibt, ist nicht verpflichtet ihre Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit dem ausgegebenen Produkt einen Gewinn erzielt. In dieser Konstellation sei es für den Anleger offensichtlich, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolgt. Dabei sei unerheblich auf welche Art und Weise die Bank ihre Gewinninteressen realisiert. Da hier die Kauforder durch die Bank ausdrücklich "im Wege des Festpreisgeschäfts" erfolgte, sei für die Klägerin hinreichend deutlich geworden, wie die Veräußerung erfolgte. Daher kann sich im vorgetragenen Fall ein Schadensersatzanspruch nicht auf eine Falschberatung bzw. Informationspflichtverletzung stützen lassen.
Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass bei Schadensersatzansprüchen genau zu differenzieren ist, zwischen verschiedenen Veräußerungsoptionen. Dabei kann auch die persönliche Fachkunde des Anlegers eine Rolle spielen und möglicherweise einen Anspruch verhindern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11
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