Ersatz von Aufwendungen in der Feuerversicherung
Neben den Sachversicherungskosten sind in der Feuerversicherung auch Aufräumungs-, Abbruch- sowie Schadenminderungskosten versichert. Der durch den Bundesgerichtshof zu entscheidende Fall hatte sich damit zu beschäftigen, ob der Versicherer verpflichtet ist, auf Gutachtenbasis ermittelte Abschlagszahlungen auf die Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Schadenminderungskosten zu zahlen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013 (Az. IV ZR 228/12)Neben den Sachversicherungskosten sind in der Feuerversicherung auch Aufräumungs-, Abbruch- sowie Schadenminderungskosten versichert. Der durch den Bundesgerichtshof zu entscheidende Fall hatte sich damit zu beschäftigen, ob der Versicherer verpflichtet ist, auf Gutachtenbasis ermittelte Abschlagszahlungen auf die Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Schadenminderungskosten zu zahlen.
Nach einem Brand hatte der Kläger von seinem Feuerversicherer Abschlagszahlungen dieser Kosten gefordert. Der Versicherer selbst hatte diese Kosten zuvor von einem Sachverständigen ermitteln lassen und verweigerte nun die Zahlung.
Streitpunkt war insbesondere die Frage, ob Voraussetzung des Ersatzes sei, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.
Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, letztere Kosten müssten erst nach Entstehen als sogenannte Nachweispositionen ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Schadenminderung bestünde lediglich der Anspruch auf einen Vorschuss.
Dem ist der BGH entgegengetreten. Der Versicherer ist hier vorleistungspflichtig, so der BGH, in dem er sich ausdrücklich auf die vertragliche Regelung im vorliegenden Fall bezieht. Der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Aufwendungen lässt nicht erkennen, dass die Aufwendungen zunächst vom Versicherungsnehmer getragen werden müssten, um dann schließlich erstattet werden zu können.
Auch die weiteren Versicherungsbedingungen ließen – nach intensivem Studium, so der Bundesgerichtshof – keine Regelung erkennen, nach der der Versicherungsnehmer zunächst in Vorleistung treten müsse.
Anmerkung: Diese Entscheidung dürfte erhebliche Bedeutung haben, denn sie weicht von der bisher überwiegend vertretenen Ansicht ab, dass nur bereits entstandene Kosten zu ersetzen wären. Nicht selten bringt es den Versicherungsnehmer gerade bei größeren Schadensfällen in wirtschaftliche Bedrängnis, wenn er zunächst in Vorleistung treten soll, bevor er die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann. Der Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen auf entsprechende Abschlagszahlungen des Versicherers angewiesen.
Pressekontakt:
Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Fax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de
Unternehmen:
HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Internet: www.kanzlei-heinsen.de