Ausfall des Internetanschlusses - Nutzer haben Anspruch auf Schadensersatz
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wenn das Internet langfristig ausfällt, ist das für Geschäftspersonen wie für Privatleute gleichermaßen ärgerlich. Bietet der Internetanbieter dem Nutzer keine Alternative an, haben Betroffene nunmehr Anspruch auf Schadensersatz.
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wenn das Internet langfristig ausfällt, ist das für Geschäftspersonen wie für Privatleute gleichermaßen ärgerlich. Bietet der Internetanbieter dem Nutzer keine Alternative an, haben Betroffene nunmehr Anspruch auf Schadensersatz.Ob für private oder berufliche Zwecke – mittlerweile hat das Internet eine zentrale und zum Teil unentbehrliche Rolle in unserem Alltag eingenommen. Ein Ausfall kann zu einer richtigen Belastung werden und den Tagesablauf massiv stören. Deshalb können Internetnutzer, die aufgrund eines Fehlers beim Anbieter keinen Zugang mehr zum Internet haben, gegenüber diesem Schadensersatzanspruch erheben. Verschuldet das Telekommunikationsunternehmen den Ausfall, ist es dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Tut es das nicht und steigt der User zum Telefonieren ersatzweise auf das Mobiltelefon um oder wechselt er den Anbieter, muss der Provider diese Zusatzkosten übernehmen.
Besonders prekär ist ein Ausfall, wenn der Kunde das Internet für berufliche Zwecke nutzt und aus wirtschaftlicher Sicht auf einen funktionierenden Internetanschluss angewiesen ist. Ein Fehler seitens des Anbieters würde bedeuten, dass dem Kunden Aufträge und damit Gewinne verloren gehen.
Die Liste der Einbußen, die der private Nutzer bei einem Ausfall des Internetanschlusses hinnehmen muss, ist inzwischen vielfältig und lang geworden: Kontaktpflege über soziale Netzwerke, E-Mail-Korrespondenzen, Online-Einkäufe, das Internet als Nachschlagewerk und Informationsquelle, Filme, Musik, Internetbanking usw. Ausschlaggebend für eine Entschädigung ist also nicht mehr nur ein finanzieller Nachteil – Internetausfall wird heutzutage einem Verlust an Lebensqualität gleichgesetzt. Ohne dass dem Kunden ein finanzieller Schaden entstanden ist, muss der Anbieter eine Art Schmerzensgeld zahlen. Außerdem darf er von den Betroffenen während des Ausfalls keine Gebühren verlangen.
Eine konkrete Höhe des Schadensersatzes ist jedoch nicht festgelegt. Als möglicher Maßstab werden stattdessen sogenannte „fiktive Kosten“ herangezogen, die dem Kunden bei einer Ersetzung des Internetanschlusses entstehen würden. Hat der Provider aber für eine vergleichbare Alternative zum Internetanschluss gesorgt, fällt der Anspruch auf Schadensersatz weg.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
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