Verjährung bei fehlerhafter Anlageberatung – hier: Fristbeginn
Der Ende Februar 2013 vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall gibt Aufschluss über den Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen bezüglich einer Aufklärungspflichtverletzung.
Der Kläger zeichnete im Jahr 2003 nach vorheriger Beratung durch die beklagte Bank eine Fondsbeteiligung im Wert von 100.000 €. Dabei verschwieg die Beklagte den Erhalt einer Vertriebsprovision in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Nun begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, unter anderem auch die fehlende Anzeige der erhaltenen Rückvergütung, Erstattung des eingesetzten Kapitals und zusätzlich entstandene Kosten. Soweit so handelsüblich könnte man bei dieser Konstellation meinen. Die entscheidende Frage im vorgetragenen Sachverhalt war jedoch eine andere. Vielmehr stand in Rede auf welchen Zeitpunkt es für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs es ankommt.
Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den streitenden Parteien ist dabei nicht weiter zu hinterfragen. Aus diesem ergab sich auch die Verpflichtung der Bank auf die Rückvergütung hinzuweisen. Als Rückvergütung in diesem Sinne sind Provisionen zu nennen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss allerdings hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Ohne Kenntnis der genauen Höhe der Zuwendungen an die Beklagte bestand für den Kläger nicht die Möglichkeit den Interessenkonflikt einschätzen zu können. An dieser Stelle hätte die Bank darlegen müssen, dass eine Zeichnung der Finanzanlage auch bei Kenntnis der Provision erfolgt wäre. Das wurde allerdings nicht hinreichend dargelegt, sodass die Aufklärungspflichtverletzung kausal für den Erwerb der Fondbeteiligung durch den Kläger war. Als Problematisch erwies sich allerdings, dass der Kläger bereits bei Zeichnung davon ausging, dass ein Teil des Agios an die Bank fließen würde. Die Höhe der letztendlichen Provision war ihm hingegen nicht bekannt. Das Berufungsgericht hat an dieser Stelle noch angenommen, dass der Kläger bei Zeichnung noch keine ausreichende Kenntnis sämtlicher Umstände hatte, da er die genaue Höhe der an die Beklagte geflossene Rückvergütung nicht kannte. Dem widersprechen die Karlsruher Bundesrichter. Die erforderliche Kenntnis liege in aller Regel dann vor, wenn dem Geschädigten ein Schadensersatzklage Erfolg versprechend möglich ist. Dabei sei nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt. Es genüge insoweit vielmehr die Kenntnis der tatsächlichen Umstände aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. Daher erfordere der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, auch nicht die Kenntnis des Anlegers von der konkreten Höhe einer Provision. Die beratende Bank ist zwar dazu verpflichtet ungefragt darüber zu informieren. Von diesem Umstand habe der Anleger aber bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratene Bank Rückvergütungen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren genaue Höhe ihm die Bank nicht mitteilt. Ein Verjährungsbeginn könne nur für den Fall ausgeschlossen werden, dass die beratende Bank zwar konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Provision macht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Somit waren alle Voraussetzungen, die das Gesetz an den Verjährungsbeginn stellt, schon im Jahr 2003 erfüllt. Der im Jahre 2008 geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist daher nicht erfolgreich, da eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
Bundesgerichthof, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11
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