Unfall fahrlässig übersehen
Entfernt sich ein Versicherter von einem Unfallort, weil er einen Schaden übersehen hat, so kann ihn sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress nehmen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte beim klagenden Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
AG Hannover, Az.: 537 C 9754/12Entfernt sich ein Versicherter von einem Unfallort, weil er einen Schaden übersehen hat, so kann ihn sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress nehmen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte beim klagenden Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Mit dem versicherten Fahrzeug stieß er auf einem Parkplatz gegen einen dort geparkten Pkw. Nachdem er ausgestiegen war und den Wagen in Augenschein genommen hatte, entfernte er sich – da er keinen Schaden feststellen konnte – vom Unfallort, ohne dessen Halter oder die Polizei zu benachrichtigen. Später stellte sich heraus, dass das Auto sehr wohl beschädigt wurde. Nachdem die Polizei den Beklagten ermitteln konnte, zahlte sein Versicherer dem Geschädigten mehr als 1.000 Euro. Der Versicherer warf dem Beklagten eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor und wollte den Versicherten daher in voller Höhe in Regress nehmen. Das Gericht gab der Regressforderung des Versicherers jedoch nur zum Teil statt. Der Versicherer konnte den Beklagten nur im Umfang der ihm vorzuwerfenden Schwere seines Verschuldens in Regress nehmen. Dieses Verschulden bemaß das Gericht mit einer Quote von 1:1. Dem Versicherer stand daher nur die Hälfte seiner Aufwendungen als Regressforderung zu, so die ARAG Experten (AG Hannover, Az.: 537 C 9754/12).
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