Bürokratieabbau – Fluch oder Segen 2013

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Bürokratieabbau – Fluch oder Segen 2013

17.07.2013

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 hat sich der Gesetzgeber wieder umfangreiche Änderungen ausgedacht, die zu einer weiteren Belastung der Unternehmen führen. Unter Berücksichtigung einer Kostennutzenanalyse ist zu befürchten, dass die Kosten den Nutzen wieder bei weitem überwiegen, und der Verwaltungsapparat weiter aufgebaut wird, statt – wie es das Bürokratieabbaugesetz sagt – die Bürokratie abgebaut wird.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 hat sich der Gesetzgeber wieder umfangreiche Änderungen ausgedacht, die zu einer weiteren Belastung der Unternehmen führen. Unter Berücksichtigung einer Kostennutzenanalyse ist zu befürchten, dass die Kosten den Nutzen wieder bei weitem überwiegen, und der Verwaltungsapparat weiter aufgebaut wird, statt – wie es das Bürokratieabbaugesetz sagt – die Bürokratie abgebaut wird.

Im Rahmen der Lohnbuchführung ergibt sich nunmehr bei den Minijobs eine Änderung. Der monatliche Höchstbetrag, den derartige Aushilfen verdienen dürfen, beträgt nunmehr nicht mehr 400,00 €, sondern ab 1. Januar 2013 450,00 €. Die sogenannte Gleitzone wurde ebenfalls verändert, und zwar 450,00 € bis 850,00 € (vorher 400,00 € bis 800,00 €). Im ersten Moment denkt man, dass dies ein Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellt. Aber weit gefehlt. Ab 1. Januar 2013 muss man bei den sogenannten Minijobs jeden einzelnen Fall prüfen und mit dem Arbeitgeber die Erhöhung besprechen und ggf. eine Befreiung der Rentenversicherung beantragen. Dies war nach altem Recht nicht so vorgesehen. Dies führt weiter zu zusätzlichem Aufwand in der Lohnbuchhaltung, da die Personaldaten bei den Aushilfen entsprechend geändert werden und auch über Sozialversicherungsmeldungen der Minijobzentrale gemeldet werden müssen.

Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte hat der Gesetzgeber nunmehr die Überwachung und Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen auf den Arbeitgeber bzw. auf dessen Berater übertragen. Vorher war hierfür allein der Arbeitnehmer zuständig. Er musste, wenn die Lohnsteuerkarten zugestellt worden sind, die Eintragungen überprüfen und dafür sorgen, dass notwendige Änderungen durchgeführt worden sind. Auch hier werden die Unternehmen weiter belastet.

Bei der Anmeldung zur ELSTAM müssen die Arbeitnehmer zu dem Verfahren durch den Arbeitgeber oder dessen Berater beim Finanzamt angemeldet werden (per DEÜV). Nach elektronischer Anmeldung müssen die Daten, die bei der Finanzverwaltung gespeichert werden, rückübertragen und manuell geprüft werden. Wenn nicht ein Ansturm von Arbeitnehmern in Kauf genommen wird (bei direkter Verarbeitung von evtl. falsch gespeicherten Daten) was einen noch höheren Aufwand der wieder zu korrigierenden Lohnabrechnungen bedeuten würde. Das heißt, diese müssen mit dem Datenbestand in der Lohnbuchhaltung abgeglichen werden. Abweichungen müssen dann mit dem Mandanten bzw. dem Arbeitnehmer besprochen werden (evtl. andere Steuerklasse oder ein fehlender Kinderfreibetrag).

Die Tendenz ist klar erkennbar:

Der Gesetzgeber verlagert mehr und mehr die Bürokratie auf den Unternehmer und deren Berater. Auch hier sind die Volksvertreter gefordert.




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Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
Steuerberaterin
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