Verdeckte Gewinnausschüttung - Schenkungssteuerpflicht
Die steuerlichen Auswirkungen einer Gewinnausschüttung halten sich im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer im Rahmen. Nun aber hat die Finanzverwaltung die Schenkungssteuerpflicht bei der verdeckten Gewinnausschüttung für sich entdeckt.
Die steuerlichen Auswirkungen einer Gewinnausschüttung halten sich im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer im Rahmen.Nun aber hat die Finanzverwaltung die Schenkungssteuerpflicht bei der verdeckten Gewinnausschüttung für sich entdeckt.
Grundsätzliches zur Schenkungssteuer:
Der steuerrechtliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist.
Leistungen eines Gesellschafters an die GmbH: In der Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft kann eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere Gesellschafter zu sehen sein, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, wenn der Leistende mit seiner Zuwendung das Ziel verfolgt, diese durch die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte unentgeltlich zu bereichern. Folge: Schenkungssteuer!
Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter: Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, stellen entweder eine Rückzahlung des gezeichneten Kapitals dar oder sie sind als – unter Umständen verdeckte – Gewinnausschüttung zu werten. In beiden Fällen liegt eine steuerbare Zuwendung im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht vor. Aber: Probleme können sich ergeben, wenn Nutznießer einer verdeckten Gewinnausschüttung eine dem GmbHGesellschafter nahestehende Person (z. B. Angehörige/r) ist.
Wie die Finanzverwaltung reagiert: Die Finanzverwaltung hat, gestützt durch einige Urteile des Bundesfinanzhofs, zur Frage der schenkungssteuerrechtlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter und/oder den Gesellschaftern nahestehende Personen einen Weg zur Einnahmevermehrung erkannt. Die Finanzverwaltung sieht insbesondere schenkungssteuerliche Tatbestände bei folgenden Einlagevorgängen als erfüllt an:
Zeitnahe, anschließende Ausschüttung, Neugründung ohne gleichwertige Kapitalbeteiligung, Gewährung neuer Anteile gegen zu geringe Einlage, Übernahme von Einlageverpflichtungen von Mitgesellschaftern, Forderungsverzicht durch nahestehende Personen sowie Vermächtnisse zugunsten der Gesellschaft.
Neben diesen einlagenahen Vorgängen sollen nach einem Erlass der Finanzverwaltung auch die Verschmelzung von Gesellschaften mit überproportionaler Beteiligung der Einbringenden, Verzichte auf Bezugsrechte, der Erwerb eigener Anteile unter Wert und Anteilseinbeziehungen mit zu geringer Abfindung als schenkungssteuerlich relevante Vorgänge erfasst werden.
Wenn Sie detaillierte Ausführungen hierzu benötigen oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Tel.: 0201 81 09 50 E-Mail: kontakt@franz-partner.de Internet: www.franz-partner.de |