Praktische Hinweise zur prüfungssicheren Umsetzung des …

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Praktische Hinweise zur prüfungssicheren Umsetzung des § 34f GewO

27.06.2013

Finanzdienstleister sollten die neue Regulierung nach §34f als Chance begreifen und schnellstmöglich auf die strengeren Anforderungen reagieren. Wenn der erste Prüfbericht ansteht, ist es oft schon zu spät. Die spätere Heilung von Fehlern ist schwierig bis unmöglich.

Finanzdienstleister sollten die neue Regulierung nach §34f als Chance begreifen und schnellstmöglich auf die strengeren Anforderungen reagieren. Wenn der erste Prüfbericht ansteht, ist es oft schon zu spät. Die spätere Heilung von Fehlern ist schwierig bis unmöglich.
Als der § 34c Gewerbeordnung in den 70er Jahren für Investmentfondsvermittler eingeführt wurde, gab es wie heute im Zusammenhang mit der Regulierung der unabhängigen Finanzdienstleister durch den neuen § 34f heftige Diskussionen. Später haben alle Beteiligten den 34c als eine gute Regelung angesehen. Beim 34f wird es nicht anders sein. Vermittler sollten ihn daher als Chance begreifen. Das setzt allerdings voraus, dass sie sich von Anfang an auf die neuen Anforderungen einstellen, damit später, wenn der erste Prüfbericht ansteht, keine bösen Überraschungen auftreten.

So verlangt der Gesetzgeber den Nachweis, dass der Finanzdienstleister seine Pflichten stets rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Eine Beratung darf erst dann durchgeführt werden, wenn dem Kunden die Erstinformation ausgehändigt und ein Profil des Kunden erstellt worden ist. Ein Geschäftsabschluss wiederum setzt die Aushändigung des Beratungsprotokolls voraus. Die Einhaltung dieser Regeln muss zu jedem späteren Zeitpunkt überprüfbar sein. Die Führung der Kundenakten sollte daher mit großer Sorgfalt und Sensibilität erfolgen.

Wie mit der Erstinformation umzugehen ist

Bei der vorgeschriebenen Erstinformation taucht jedoch für viele Finanzdienstleister die Frage auf, wie sie damit in der Übergangszeit bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 34f und der Eintragung ins Register umgehen. In dieser Zeit sollte eine Erstinformation mit den bisherigen Angaben zum 34c an alle Kunden übermittelt werden. Schließlich muss der Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung weiterlaufen, keiner kann die Hände in den Schoß legen, bis die neue Erlaubnis gilt. Ist dies dann geschehen, wird die Erstinformation mit den neuen Angaben geändert. Dann bekommen alle Bestandskunden in einer Sammelaktion die geänderte Erstinformation.

Sie wird verknüpft mit der Erstinformation über die Erlaubnis nach § 34d, sofern eine solche vorliegt. Dabei ist penibel der Nachweis zu führen, wann sie übergeben wurde. Das kann zum Beispiel mit einer Art Postausgangsbuch und mit der Speicherung der entsprechenden E-Mail in der Kundenakte erfolgen. Bei einer solchen Nachweisführung ist es später für einen Prüfer einfach, anhand von Stichproben feststellen, wann die Erstinformation an die Kunden verschickt wurde.

Über Folgendes muss die Erstinformation Auskunft geben: Wofür hat der Finanzdienstleister eine Erlaubnis? Darf er lediglich zu Anteilen an Investmentfonds beraten oder auch zu KG-Fonds und sonstigen Vermögensanlagen? Unter welcher Nummer erfolgte die Eintragung im Register? Wo lässt sich diese Eintragung überprüfen? Dabei ist zu beachten, dass die Registereintragung und die Erlaubnis zwei unterschiedliche Vorgänge sind. Daher muss der Makler auch die Anschrift der für die Erlaubnis zuständigen Behörde mitteilen. Weiterhin sind Angaben zu Emittenten und Anbietern von Finanzanlagen zu machen.

Abgleich Erlaubnis und Beratungstätigkeit

Vielfach herrschen noch Unklarheiten über den Umfang der Geeignetheitsprüfung. Nach den Buchstaben des Gesetzes bezieht sich diese Prüfung nur auf die vorliegende Erlaubnis. Der Prüfer wird lediglich die Beratungstätigkeit des Finanzdienstleister mit dessen Erlaubnis abgleichen. Wozu darf der Vermittler beraten? In der Praxis werden sich viele wahrscheinlich auf die Beratung zu Investmentfonds beschränken.

Vergütung und Incentives offen legen

Ein dritter Schwerpunkt der neuen Regulierung ist die umfassende Offenlegung der Vergütung. Keinerlei Unklarheiten bestehen darüber, dass die normalen Provisionen angegeben werden müssen. Finanzdienstleister sind aber auch verpflichtet, über die sonstigen Vergütungsbestandteile zu informieren. Das sollte jeder sehr genau nehmen. So ist es für den Kunden wichtig zu wissen, ob für ein bestimmtes Produkt eine Vergütung vereinbart worden ist, die von einer Summe oder Vertragsanzahl abhängig ist. Der Makler muss den Kunden in Cent und Euro darauf hinweisen, wenn zum Beispiel ab einer bestimmten Anzahl von Verträgen oder einer Summenhöhe eine zusätzliche Vergütung fließt. Er ist dann unter Umständen in seinen Vorschlägen, die er in einer Beratung unterbreitet, nicht mehr frei. Außerdem müssen die geldwerten Vorteile angeführt werden. So können den Vermittler zum Beispiel bestimmte Incentives in Aussicht gestellt werden. Findet eine Provisionsteilung mit Dritten statt, ist auch darüber Auskunft zu erteilen. Für Letzteres sind in der Regel in den entsprechenden Vordrucken, die zum Beispiel von Maklerpools zur Verfügung gestellt werden, gar keine Spalten vorgesehen. Die Entwickler der Protokollmuster werden also noch einmal Hand anlegen müssen.

Hindernisse beim Beratungsprotokoll

Die Protokolle sollten im Übrigen so angelegt sein, dass damit auch Gespräche festgehalten werden können, in denen nur eine Vermittlung, aber keine Beratung stattfindet. Schließlich tritt in der Praxis doch häufig folgender Fall auf: Ein Kunde kommt zum Berater mit einer klaren Vorstellung, will zum Beispiel einen Riester-Vertrag abschließen, damit er die staatliche Zulage bekommt. Auf eine Beratung legt er gar keinen Wert, möchte auch keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Ihm geht es einzig und allein um die Beschaffung eines solchen Vertrages. Dann findet lediglich eine Vermittlung, aber keine Beratung statt. Das muss der Finanzdienstleister klar dokumentieren und den Kunden darauf hinweisen, dass dann auch keinerlei Beratungsverpflichtungen mit möglichen Haftungsfolgen bestehen.

Werden die geschilderten Angaben, die der Gesetzgeber nunmehr verlangt, nicht ordnungsgemäß vorgenommen, kann es unter Umständen zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen. Da die Produktlieferanten den Vertrag mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zurücknehmen werden, bleibt der Berater darauf sitzen. Manche Klippe ergibt sich auch aus den tatsächlichen Abläufen. Wie geht ein Makler vor, wenn das Protokoll beim Kunden am Laptop ausgefüllt worden ist und kein Drucker zur Verfügung steht? Der Kunde muss vor der Auslösung eines Kaufauftrages das Protokoll aber gelesen und unterschrieben haben.
Daher sollte immer die Möglichkeit bestehen, dem Kunden das Protokoll per E-Mail zuzuschicken. So kann er es in dieser Form lesen. Die letzte Seite wird dann beim Kunden auf Papier ausgefüllt. Auf diesem Bogen bestätigt er den Erhalt des Protokolls und dessen Richtigkeit.

Die neuen Anforderungen des 34f sind in der Praxis ohne weiteres zu erfüllen, vorausgesetzt jeder Finanzdienstleister beschäftigt sich beizeiten damit, denn eine Korrektur von Fehlern ist im Nachhinein nahezu unmöglich.


Von Volker Schmidt, Geschäftsführer der seb steuerberatung GmbH


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