Fristversäumnis in der privaten Unfallversicherung
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 4 U 37/10)
Die Geltendmachung einer Unfallversicherungsleistung erfolgt unter Beachtung
von vertraglich bestimmten Fristen. Im vorliegenden Fall hatte der
Kläger gegen die Beklagte eine Invaliditätsleistung geltend gemacht. Beim
Umbetten seiner pflegebedürftigen Mutter erlitt der Kläger eine Schädigung
im Lendenwirbelbereich.
Die Geltendmachung einer Unfallversicherungsleistung erfolgt unter Beachtung von vertraglich bestimmten Fristen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegen die Beklagte eine Invaliditätsleistung geltend gemacht. Beim Umbetten seiner pflegebedürftigen Mutter erlitt der Kläger eine Schädigung im Lendenwirbelbereich. Die Beklagte hatte zunächst schon den Unfall bestritten und sich darüber hinaus unter anderem darauf berufen, dass der Kläger es versäumt habe, seine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Ereignis ärztlich feststellen zu lassen.
Nach Einschätzung des Gerichts stand die fehlende Einhaltung der Frist vorliegend dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dem Vertrag wäre die unfallbedingte Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich festzustellen gewesen. Unter bestimmten Umständen kann aber das Berufen auf Fristversäumung rechtsmissbräuchlich sein. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss konkret geprüft werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt.
Für den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit müssen konkrete Anhaltspunkte benannt werden, die im Einzelnen zu würdigen sind. Der Kläger hatte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend gemacht und ärztliche Atteste vorgelegt. Auch war er der Ansicht, dass damit alles Erforderliche getan sei. Dies war für den Versicherer erkennbar zu Tage getreten. Die Umstände des Falles bewogen das Gericht, hier von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen.
Der Anspruch des Klägers scheiterte vorliegend aus anderen Gründen als der Fristversäumung. Tatsächlich konnte die durch den Unfall eingetretene Invalidität nicht nachgewiesen werden. Schon das auslösende Ereignis war nicht als Unfallereignis zu definieren.
Anmerkung: Viele Fallstricke gibt es im Schadensfall der Unfallversicherung zu überwinden. Für den mit der Schadensbetreuung beauftragten Makler ergibt sich schon bei der Nichtbeachtung von Fristen im Rahmen der Unfallversicherung ein erhebliches Haftungspotential. Frühzeitig sollte der Versicherungsnehmer auf die Belehrung des Versicherers über bestehende Fristen hingewiesen werden, da sonst die Gefahr des Anspruchsverlustes droht.
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Kathrin Pagel
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