Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Versicherungsvermittlungen

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Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Versicherungsvermittlungen

28.05.2013

Keine einheitliche Rechtsprechung zu separaten Vereinbarungen über Abschlusskosten und deren Rechtswirksamkeit. Unter verschiedenen Gerichten ist landesweit strittig, ob eine vom Versicherungsvertrag separate Vereinbarung über Abschlusskosten rechtskräftig abgeschlossen werden und diese dann unabhängig vom Bestand des Versicherungsvertrages wirksam bleiben kann.

Keine einheitliche Rechtsprechung zu separaten Vereinbarungen über Abschlusskosten und deren Rechtswirksamkeit. Unter verschiedenen Gerichten ist landesweit strittig, ob eine vom Versicherungsvertrag separate Vereinbarung über Abschlusskosten rechtskräftig abgeschlossen werden und diese dann unabhängig vom Bestand des Versicherungsvertrages wirksam bleiben kann. Problematisch ist dabei eine Vertragsgestaltung, bei der zwar gleichbleibende monatliche Beiträge zu zahlen sind, aber zu Vertragsbeginn für eine bestimmte die Dauer die monatlichen Versicherungsprämien um die ratierlich zu zahlenden Abschlusskosten reduziert werden. D.h. der Kunde zahlt anfänglich vorwiegend auf die Abschlusskosten und leistet nur einen kleinen Teil für die Versicherungsprämie.

Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass der Anspruch aus einer solchen „Kostenausgleichsvereinbarung“ nicht durchsetzbar sei (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10 und vom 03.05.2011 - 9 O 402/12; Landgericht Rostock (10. Kammer), NJW-RR 2010, 1694, AG Krefeld, 24.06.2010 - 5 C 277/09). So auch eine neuere Entscheidung des Amtsgerichts Warstein.

Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Vertragsgestaltung u.a. nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG nichtig. Nach dieser Regelung ist die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam. So werde eine Vertragsgestaltung, bei der die Kosten nicht vom Rückkaufswert, sondern von den Versicherungsprämien abgezogen werden, nicht vom Wortlaut der Regelung erfasst. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Kosten solch eine große Transparenz schaffe. Daher habe er den Fall der gesonderten Kostenvereinbarung im VVG nicht berücksichtigt.

Die Vertragsgestaltung umgehe aber den Schutzzweck des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG. Eine Kostenausgleichsvereinbarung stelle dann keine gesonderte, transparente Vereinbarung dar, wenn die anfänglich zu leistenden Versicherungsprämien nicht beziffert sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese nur aus Kostenausgleichsvereinbarung und Versicherungsvertrag zusammen ermittelt werden könnten, diese aber drucktechnisch voneinander getrennt sind. Die gesonderte Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten werde zudem dadurch verschleiert, dass über die gesamte Laufzeit nur ein einheitlicher Monatsbeitrag bezahlt wird. Intransparent wirke zudem, dass die Vereinbarung einerseits davon spreche, dass die Tilgung der Kosten „nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen“ erfolge, dieses aber an anderer Stelle durch die Formulierung „wird reduziert“ genau so geregelt wird.

Zu einem anderen Ergebnis kommt eine Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock (Urteil vom 10.08.2012, 1 S 315/10; ebenso Landgericht Bonn, Urteil vom 01.12.2011 – 8 S 174/11; Landgericht Berlin, Urteil vom 22.11.2011 - 7 O 286/10; Amtsgericht Braunschweig Urteil vom 13.04.2010 - 116 C 4493/09 und Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.11.2010 - 118 C 186/10).

Für das Gericht stellt die Kostenausgleichsvereinbarung keine Umgehung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar. Die Regelung betreffe unmittelbar den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Abschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Die Vorschrift finde jedoch keine Anwendung, wenn die Parteien die Abschlusskosten nicht verrechnen, sondern in einem eigenen Vertrag regeln (sog. Nettopolice).

Das Gericht beruft sich dabei auf die Gesetzesbegründung (Bundesdrucksache 16/3945, Seite 53). Die Regelung schließe nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten und keine Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen getroffen wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, sei allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung gezahlt werden, wäre der Rückkaufswert einerseits entsprechend höher. Andererseits bestünde die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird. Für die Zulässigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen spreche zudem ein Urteil des BGH (vom 20.01.2005 - III ZR 251/04). Danach habe der BGH u. a. ausgeführt, dass bei einer nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag der Anspruch auf den Maklerlohn unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsvertrages bestehe und eine vorzeitige Kündigung der Versicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtageraten nicht berühre.

Entgegen der Auffassung der 10. Zivilkammer des Landgericht Rostock (in ihrem Urteil vom 06.08.2010 -10 O 137/10) werde dadurch auch nicht das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen bzw. kommt die Regelung auch keiner Vertragsstrafe gleich. Denn die Abschlusskosten könnten auch durch eine Einmalzahlung geleistet werden und für den Versicherungsnehmer transparent sein. Wenn dem Kunden die Vertragskosten so deutlich vor Augen geführt werden, obliege es ihm zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäfts ginge der Versicherungsnehmer aber dann bewusst ein.

Der BGH wollte sich am 20.03.2013 in zwei Revisionsverfahren auch mit der Frage befassen, ob gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen zulässig sind. In dem Verfahren zum Az.: IV ZR 162/12 hatten die Vorinstanzen (LG Leipzig, 19.04.2012 – 3 S 571/11; AG Oschatz, 22.09.2011 – 2 C 390/11) der Klage des Versicherers auf Zahlung der gesamten Kosten stattgegeben, in dem Verfahren zum Az.: IV ZR 265/12 war der Versicherer in der Berufungsinstanz (LG Cottbus, 20.06.2012 – 1 S 142/11; AG Lübben 28.07.2011 – 20 C 226/10) erfolglos geblieben. Kurz vor der Verhandlung hat der Versicherer seine Revision gegen das klageabweisende Urteil des LG Cottbus zurückgenommen, die Klageabweisung wurde also rechtskräftig. Im zweiten anstehenden Verfahren hat der Versicherer in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf den von ihm verfolgten Anspruch erklärt, und kann daher von dem beklagten Versicherungsnehmer keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung mehr verlangen.

Die Verlinkung zu den Urteilen finden Sie hier: http://www.gpc-law.de/public/1620875

Rückfragen bitte an RA Dietmar Goerz (d.goerz@gpc-law.de) oder 030 / 68 08 571-0




Kontakt:
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Tel.: 030 / 68 08 57 - 10
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