Tod durch Ertrinken als Versicherungsfall in …

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Tod durch Ertrinken als Versicherungsfall in der Unfallversicherung

06.05.2013

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 18.01.2012 (Az.: IV ZR 116/11) - In der Unfallversicherung ist der Unfallbegriff immer wieder streitig. Der Kläger machte Ansprüche aus seiner Unfallversicherung nach dem Tod seines versicherten Sohnes geltend. Dieser verstarb bei einem Tauchgang durch Ertrinken.

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 18.01.2012 (Az.: IV ZR 116/11) - In der Unfallversicherung ist der Unfallbegriff immer wieder streitig. Der Kläger machte Ansprüche aus seiner Unfallversicherung nach dem Tod seines versicherten Sohnes geltend. Dieser verstarb bei einem Tauchgang durch Ertrinken. Der Unfallversicherer hatte argumentiert, dass die Unfallursache unter den Ausschluss von Geistes- oder Bewusstseinsstörung fallen würde. Der Rechtsstreit war schließlich beim Bundesgerichtshof anhängig.

Nach den diesem Fall zugrundeliegenden Unfallversicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Versichert wäre allerdings das Unfallereignis dann, wenn eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung erst durch das Unfallereignis selbst verursacht worden wäre. Der Tod durch Ertrinken ist ein Unfalltod im Sinne der Bedingungen, ohne dass es auf dessen Ursachen und auf die Art des Ertrinkens ankäme, so stellt der Bundesgerichtshof zunächst klar. Den schwierigen Nachweis, ob Auslöser des Ertrinkens eine Bewusstseinsstörung war, hat der Versicherer zu erbringen, wenn er sich auf den Ausschluss berufen will.

Vorliegend war es dem Versicherer gelungen nachzuweisen, dass es erst durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zu dem Ertrinken gekommen ist. Der Versicherer befand sich diesbezüglich in der Beweislast. Zu diesem Beweisthema wurde ein Sachverständiger gehört, der es als „sehr wahrscheinliches“ Ereignis ansah, dass vorliegend eine funktionelle Störung der Herztätigkeit das auslösende Ereignis war. Weiter hatte der Sachverständige ausgeführt, dass bei fehlender vorangegangener Bewusstseinsstörung ein heftiger Abwehrkampf gegen das Ertrinken hätte nachweisbar sein müssen. Aus ärztlicher Sicht hatte sich aber der Ertrinkende nicht erkennbar gewehrt.

Anmerkung: Schon in der Schadensmeldung sollte das Unfallereignis benannt werden. Vorliegend war dies der Tod durch Ertrinken beim Tauchen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen hat der Versicherer zu benennen und zu beweisen. Relevant werden diese Unterscheidungen insbesondere bei Versicherungsfällen, bei denen eine Eigenbewegung eine Rolle spielen könnte. Soweit der Versicherungsnehmer mit einer Ablehnung des Versicherers konfrontiert ist, empfiehlt sich die genauere Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, den der Versicherungsmakler seinem Kunden empfehlen kann.




Kontakt:

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
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