Internet-Impressum für Versicherungs- und Finanzanlagevermittler

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Internet-Impressum für Versicherungs- und Finanzanlagevermittler

06.05.2013

Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler haben nach Telemediengesetz, Versicherungsvermittlungsverordnung sowie Finanzanlagenvermittlungsverordnung bestimmte Impressuminformationen im Geschäftsverkehr anzugeben. Vorsicht ist bei der Internetnutzung geboten, so bei Facebook oder anderer Socialmedianutzung, wie Xing, Twitter, Youtube oder anderen vergleichbaren Medien.

Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler haben nach Telemediengesetz, Versicherungsvermittlungsverordnung sowie Finanzanlagenvermittlungsverordnung bestimmte Impressuminformationen im Geschäftsverkehr anzugeben. Vorsicht ist bei der Internetnutzung geboten, so bei Facebook oder anderer Socialmedianutzung, wie Xing, Twitter, Youtube oder anderen vergleichbaren Medien. Gerade beim Netzwerken ist darauf zu achten, dass die Informationen vollständig und korrekt wiedergegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens mit rechtlichen Folgen.

So legt § 11 VersVermV die Informationen des Versicherungsvermittlers genau fest, die vor dem ersten Geschäftskontakt mitzuteilen sind. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 12 FinVermV für den Finanzanlagenvermittler. § 5 TMG enthält ebenfalls Informationspflichten für Diensteanbieter. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß und kann entsprechend durch Mitbewerber abgemahnt werden. Erhält man eine Abmahnung, ist schnelles Handeln notwendig. Häufig ist die Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehen, die unterzeichnet zurückübersandt werden soll. Mit der Abmahnung werden ggf. Kosten geltend gemacht. Erhält man eine Abmahnung, sollte immer geprüft werden, ob diese auch rechtmäßig ist. D. h. im ersten Schritt, ob der Vorwurf richtig ist. Vorliegen muss dazu ein Verstoß, es muss also tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen. Weiter muss es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln und der Verstoß auch erheblich sein. Letztlich stellt sich die Frage, ob derjenige, der sich auf den Verstoß beruft, auch ein Mitbewerber, d. h. ein Konkurrent ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung gerichtete Verlangen ebenso wie die Erstattung der Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts berechtigt sein. Die Vereinbarung hätte zur Folge, dass jeder weitere Verstoß zusätzliche Kosten aus dem Vertragsstrafversprechen verursachen würde. Wenn man auf das Abmahnschreiben jedoch nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt, diese erlassen wird und weitere Kosten entstehen. Zusätzlich kann der Gegner den ihm entstandenen Schaden geltend machen und damit Gewinne abschöpfen.

Anmerkung: In einer Abmahnung werden kurze Fristen gesetzt, schnelles Handeln ist notwendig. Um unnötige Kosten zu vermeiden, fragen Sie im Zweifel einen spezialisierten Rechtsanwalt.




Kontakt:

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Webseite: www.kanzlei-heinsen.de


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