Vermittlungsgebührenvereinbarung eines Versicherungsvertreters

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Vermittlungsgebührenvereinbarung eines Versicherungsvertreters

04.04.2013

Landgericht München I, Urteil vom 26.03.2013 (Az.: 13 S 9453/12) - Eine merkwürdige Entwicklung hatte die ursprüngliche Suche der Klägerin nach einem Nebenjob genommen. In einer Zeitungsannonce hatte ein Versicherungsvermittlungsunternehmen mit einer leichten Bürotätigkeit geworben. Diese entpuppte sich im Vorstellungsgespräch als Vermittlung von Versicherungsprodukten. Hierzu absolvierte die Klägerin später auch eine Schulung über die zu vermittelnden Versicherungsprodukte. Und sie schloss selbst einen so genannten Nettopolicenvertrag mit der Lebensver - sicherungsgesellschaft und dazu eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der als Versicherungsvertreter tätigen Vermittlungsgesellschaft.

Landgericht München I, Urteil vom 26.03.2013 (Az.: 13 S 9453/12) - Eine merkwürdige Entwicklung hatte die ursprüngliche Suche der Klägerin nach einem Nebenjob genommen. In einer Zeitungsannonce hatte ein Versicherungsvermittlungsunternehmen mit einer leichten Bürotätigkeit geworben. Diese entpuppte sich im Vorstellungsgespräch als Vermittlung von Versicherungsprodukten. Hierzu absolvierte die Klägerin später auch eine Schulung über die zu vermittelnden Versicherungsprodukte. Und sie schloss selbst einen so genannten Nettopolicenvertrag mit der Lebensver - sicherungsgesellschaft und dazu eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der als Versicherungsvertreter tätigen Vermittlungsgesellschaft.

Nach dem Frühstorno kehrte die beklagte Lebensversicherung den Rückkaufswert an ihre Versicherungsvertreterin aus. Die Versicherungsvertreterin nahm die Klägerin auf Zahlung weiterer Vermittlungsgebühren in Anspruch.

Mit ihrer Klage gegen die Lebensversicherungsgesellschaft sowie deren Versicherungsvertreterin als Gesamtschuldner machte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen in Höhe der Vermittlungsgebühren geltend. Die Klage hatte in II. Instanz Erfolg. Das Lebensversicherungsunternehmen war verpflichtet, auf wesentliche Nachteile des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Nettopolice hinzuwei - sen. Diese weicht von den üblichen Bruttopolicen dadurch ab, dass der Versicherungsnehmer zur Zahlung weiterer Raten auf die Vermittlungsgebühr verpflichtet ist, auch wenn es zu einer vorzeitigen Kündigung des ei - gentlichen Versicherungsvertrages kommt. Darüber hinaus hat der Versicherer darauf hinzuweisen, dass bei der Bruttopolice bei Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten nur anteilig zu berücksichtigen sind.

Auch die Versicherungsvertreterin schuldet der Klägerin Schadensersatz wegen vorvertraglicher Vertragsverletzungen aus dem Vermittlungsvertrag, denn vorliegend hätte die Klägerin über Vor- und Nachteile des Ver - mittlungsvertrages aufgeklärt werden müssen. Die Versicherungsvertreterin hat, anders als bei der Bruttopolice, kein Interesse daran, die Klägerin so gut zu beraten, dass es nicht zu einer Stornierung des Versicherungs - vertrages kommt, da ihre Vermittlungsgebühr nicht an das Fortbestehen des Versicherungsvertrages gebunden ist. Bei dieser Konstellation, so das Gericht, muss die Versicherungsvertreterin ihren Vertragspartner darauf hinweisen, dass er im Falle des Frühstornos bezüglich der Vermittlungsprovision schlechter dastehen wird, als bei Abschluss einer Bruttopolice. Dieses Urteil wurde durch die Verfasserin erstritten und dürfte als richtungsweisend gelten. Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.


Kontakt:

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Webseite: www.kanzlei-heinsen.de


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