Sturz auf der Wanderung zum „Teufelsloch“
Wer eine geführte Wanderung in schwierigem Gelände bucht und daran trotz vorherigem Regen teilnimmt, kann nach einem Sturz nicht den Veranstalter auf Schadenersatz verklagen. Darauf wies nach Mitteilung der D.A.S. das OLG Koblenz hin.
Wer eine geführte Wanderung in schwierigem Gelände bucht und daran trotz vorherigem Regen teilnimmt, kann nach einem Sturz nicht den Veranstalter auf Schadenersatz verklagen. Darauf wies nach Mitteilung der D.A.S. das OLG Koblenz hin. Der beklagte Verein habe die Wanderung zum „Teufelsloch“ im Ahrtal nicht absagen müssen. Dies sei erst nötig, wenn die Strecke für einen durchschnittlichen Wanderer gefährlich erscheine.OLG Koblenz, Az. 5 U 34/13
Hintergrundinformation:
Wer eine Gefahrenquelle in einem Bereich schafft, zu dem andere Zugang haben, muss für ausreichende Absicherung und Vermeidung von Unfallgefahren sorgen. Denn er hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Aber auch aus einem Vertrag kann sich eine Pflicht ergeben, den Vertragspartner vor Schäden zu bewahren. Dies ist auch im touristischen Bereich denkbar – wenn sich etwa ein Urlauber bei einem organisierten Ausflug verletzt.
Der Fall: Eine Frau hatte an einer von einem Verein organisierten Wanderung zum „Teufelsloch“ im Ahrtal teilgenommen. Es handelt sich dabei um eine zerklüftete Gegend mit steilen Wegstrecken. In dem Gebiet hatte es vorher stark geregnet. Beim Abstieg stürzte die Frau und verletzte sich. Sie verklagte den Verein auf Schadenersatz, weil dieser ihrer Meinung nach die Wanderung hätte absagen oder zumindest den Weg mit Warnschildern und Haltepfosten hätte sichern müssen.
Das Urteil: Das OLG Koblenz sah hier nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung keinen Schadenersatzanspruch. Der Verein habe keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Wanderweges. Eine Haftung könne sich höchstens aus dem Vertrag mit dem Verein als Veranstalter der Wanderung ergeben. Aber der Verein habe seine Sorgfaltspflichten hier nicht verletzt. Eine Absicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Erst wenn ein Weg für einen durchschnittlichen Wanderer nur noch mit Sturzgefahr zu passieren sei, müsse der Verein reagieren. Diverse Wanderer hätten die Unfallstelle zuvor problemlos passiert. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass schon der Name „Teufelsloch“ auch einem Ortsfremden wohl nicht die Vorstellung vermitteln könne, dass der Weg dorthin ein gemütlicher Spaziergang ohne jedwede widrigen Streckenabschnitte sei.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013, Az. 5 U 34/13
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