Rechtsprechung zur Korrespondenzpflicht des Versicherers
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.01.2011 (Az.: 51 O 46/11) - Im Falle der Verweigerung des Versicherers, die Korrespondenz über den Versicherungsmakler des Kunden zu führen, hat das Landgericht Potsdam folgerichtig entschieden, dass ein Versicherer grundsätzlich die angezeigte Maklertätigkeit zu akzeptieren und die Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler im Rahmen der eingereichten Vollmacht des Versicherungsnehmers zu führen hat.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.01.2011 (Az.: 51 O 46/11)Im Falle der Verweigerung des Versicherers, die Korrespondenz über den Versicherungsmakler des Kunden zu führen, hat das Landgericht Potsdam folgerichtig entschieden, dass ein Versicherer grundsätzlich die angezeigte Maklertätigkeit zu akzeptieren und die Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler im Rahmen der eingereichten Vollmacht des Versicherungsnehmers zu führen hat. Ausdrücklich stellte das Gericht ebenfalls fest, dass dies auch für einen neuen Versicherungsmakler, der die Betreuung bereits bestehender Versicherungsverträge übernommen hat, Geltung hat. Der Versicherer hat demnach die Entscheidung des Versicherungsnehmers zu akzeptieren, dass dieser sich eines treuhänderischen Sachwalters zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten bedienen möchte. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn in der Person des Versicherungsmaklers wichtige Gründe bestünden, die den Versicherer an einer Zusammenarbeit hindern. Vorliegend sah das Gericht eine gezielte Wettbewerbsbehinderung darin, dass der Versicherer in Versicherungsnehmeranschreiben auf eine Betreuung durch seine Ausschließlichkeitsorganisation hinwies. In dem Betreuungshinweis sah das Gericht eine konkrete Gefahr der Täuschung des Versicherungsnehmers über seinen korrekten Ansprechpartner.
Anmerkung: Nach hier vertretener Ansicht besteht grundsätzlich eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Makler. Einige Versichererhäuser versuchen sich dieser Korrespondenzpflicht zu entziehen, indem sie auf ihre ausschließliche Zusammenarbeit mit Ausschließlichkeitsvertretern verweisen, die sie schützen müssten. Dieses Argument erscheint bei genauerer Betrachtung nicht als schützenswert. Der Versicherungsnehmer sucht sich einen Versicherungsmakler, um seine Interessen umfassend zu schützen und den Aufwand der Pflege seiner Versicherungsverträge gering zu halten. Dieses schützenswerte Interesse des Versicherungskunden konterkariert der Versicherer dadurch, dass er seine eigenen wirtschaftlichen Interessen bzw. die seiner Ausschließlichkeitsorganisation in den Vordergrund stellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung dürfte es für den Versi - cherer unerheblich sein, ob er die Vertragsbetreuung über einen Versicherungsmakler oder über einen Versicherungsvertreter erledigen lässt. Unter dem Gesichtspunkt der Haftung ist es für den Versicherer sogar eine Er - leichterung, da bei Einschaltung eines Versicherungsmaklers nach § 6 Abs. 6 VVG zu Lasten des Versicherers keine bzw. nur noch eingeschränkte Beratungspflichten in Bezug auf den Einzelvertrag bestehen.
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