Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten unter Umständen verfassungswidrig
Da insbesondere der Handel in der Vergangenheit von der oben genannten Thematik, die im Jahr 2008 (durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) in Kraft getreten ist, betroffen wurde, sollten die betroffenen Firmen ihre Berater auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren (Aktenzeichen 1 BvL 8/12) hinweisen, denn:
Da insbesondere der Handel in der Vergangenheit von der oben genannten Thematik, die im Jahr 2008 (durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) in Kraft getreten ist, betroffen wurde, sollten die betroffenen Firmen ihre Berater auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren (Aktenzeichen 1 BvL 8/12) hinweisen, denn:Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 29.02.2012 – 1 K 138/10) hält die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten für verfassungswidrig. Die vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geforderte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht sichergestellt. Die hierzu angeführten Rechtfertigungsgründe (Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital usw.) lässt das Gericht nicht gelten. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht um Klärung der Rechtslage gebeten.
Unsere Empfehlung lautet daher: ab sofort sollten sämtliche Gewerbesteuermessbescheide, bei denen es zu einschlägigen Zurechnungen jenseits des Freibetrages von 100.000,00 € gekommen ist, angefochten (bzw. bei vorliegenden Veranlagungen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 AO) Änderungsanträge gestellt) werden und zwar so lange, wie die Finanzverwaltung die Messbescheide nicht von sich aus nach § 165 AO für „vorläufig“ erklärt.
Aber Vorsicht: Es besteht die Möglichkeit, dass die bisherige Regelung besser ist als die vor 2008. Es ist daher in jedem Fall eine individuelle Einzelbewertung des Sachverhaltes erforderlich.
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Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Tel.: 0201 81 09 50 E-Mail: kontakt@franz-partner.de Webseite: www.franz-partner.de |