Geschützte Werke nur für private Zwecke …

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Geschützte Werke nur für private Zwecke - Auch in Hausarbeiten Urheberrechte beachten

17.04.2013

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Will man Dinge benutzen, die einem nicht gehören, braucht man die Zustimmung des Besitzers. So ist es, wenn man sich ein Auto ausleiht und so ist es auch, wenn man beispielsweise Fotos oder Musikstücke nutzen möchte. Bei den beiden letztgenannten Dingen, gibt es aber einige Besonderheiten.

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Will man Dinge benutzen, die einem nicht gehören, braucht man die Zustimmung des Besitzers. So ist es, wenn man sich ein Auto ausleiht und so ist es auch, wenn man beispielsweise Fotos oder Musikstücke nutzen möchte. Bei den beiden letztgenannten Dingen, gibt es aber einige Besonderheiten. Man darf z. B. Musikstücke und auch Fotos für ausschließlich private Zwecke kopieren. Diese privaten Kopien dürfen allerdings nicht im Internet veröffentlicht werden und es ist nicht erlaubt, die Vervielfältigungen beliebig vielen Dritten zugänglich zu machen.

Dinge oder Materialien sind immer dann geschützt, wenn sie eine „persönliche geistige Schöpfung“ beinhalten. Ist aber z.B. eine Grafik sehr einfach gehalten und dient sie nur der Visualisierung, so hat die bildliche Darstellung keinen urheberrechtlichen Schutz.

Der rein private Gebrauch wird überschritten, wenn z. B. Fotos Dritter in eine Hausarbeit eingefügt, diese ausgedruckt und in Papier zur Bewertung eingereicht wird. Die Nutzung des Fotos ist dann nicht mehr privat, sondern dient Ausbildungszwecken. Es ist auch unzulässig, die erstellte Hausarbeit auf der eigenen Homepage einzustellen, wenn diese geschützte Fotos enthält.

Sollte eine Nutzung von geschützten Materialien erfolgen, ist es wichtig, den Namen des Urhebers anzugeben, da ein Urheberbenennungsrecht besteht. Sind Angaben hierzu nicht verfügbar oder dessen Qualität zweifelhaft, ist es ratsam, von der Verwendung des Fotos abzusehen. Dem Urheber stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn jemand das Werk ohne Angabe des Namens des Urhebers nutzt, selbst wenn die Nutzung rechtmäßig erfolgt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Urheber auf die Namensnennung verzichtet hat.

Liegt für die Nutzung eines Fotos oder eines anderen Werkes eine Zustimmung vor, so muss geprüft werden, ob auch der „Richtige“ die Erlaubnis zur Nutzung erteilt hat. Ist beispielsweise ein Foto auf einem Facebook-Profil eingestellt und der Profilinhaber hat das „ok“ zur Nutzung gegeben, so ist dies nur dann problemlos, wenn der Profilinhaber selbst das Foto gemacht hat, und kein Dritter auf dem Bild zu erkennen ist.

Hat man ein Recht zur Vervielfältigung eines Fotos erworben, so ist zu beachten, ob das Recht auch die Online-Nutzung mit einschließt. Tut es das nicht, darf das Bild nur für Printprodukte genutzt werden.

Auch die Übernahme von Texten Dritter in eigenen Arbeiten, z.B. in Präsentationen, Hausarbeiten oder Internetseiten, ist rechtlich risikobehaftet. Selbst wenn dies zum privaten Gebrauch geschehen würde, ist die öffentliche Verbreitung und öffentliche Wiedergabe dieser Werkteile nicht zulässig.

Auch eine Hausarbeit Dritter ist urheberrechtlich geschützt. Es ist daher in der Regel nicht zulässig, diese zu eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. In einer Gerichtsentscheidung wurde sogar den Randbemerkungen und der Gesamtbeurteilung einer Hausarbeit durch einen Professor ein urheberrechtlicher Schutz zugebilligt, so dass eine Veröffentlichung der Hausarbeit nebst den Korrekturbemerkungen und des Aufgabentextes nicht zulässig war.

Allerdings ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Texten Dritter zulässig, und zwar im Rahmen des Zitatrechts. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass die Nutzung in einem eigenen, selbstständigen Werk und auf einer inhaltlichen Ebene erfolgt. Die Übernahme darf nicht allein der „Wiedergabe des Inhalts“ dienen.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.




Kontakt:

Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Telefon: 040 / 41 3270 - 30
Fax: 040 / 41 3270 - 70
Webseite: www.schott-relations-hamburg.de


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