Vertriebsorganisation haftet für ihren Handelsvertreter
Der Ehemann der Klägerin hatte Anteile an Aktienfonds über einen Handelsvertreter der Beklagten, einer Vertriebsorganisation, erworben. Dazu hatte er ein Konto eröffnet, in das in der Folge regelmäßige monatliche Einzahlungen erfolgten. Zum Zwecke der Beratung hatte der Ehemann der Klägerin der Fondsgesellschaft die Erlaubnis erteilt, seine personenbezogenen Daten einschließlich der Depotbestände und Depotbewegungen an den Handelsvertreter zu vermitteln. Diese Daten nutzte der Handelsvertreter in der Folge, um die eingezahlten Gelder zu veruntreuen. Nach Ablauf von ca. drei Jahren fälschte er die Unterschrift des Anlegers, um die Fondsanlage aufzulösen und den Verkaufswert an sich überweisen zu lassen. Der Handelsvertreter wurde aufgrund der dadurch verwirklichten Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beklagte wurde durch die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2012 (Az.: III ZR 148/11)Der Ehemann der Klägerin hatte Anteile an Aktienfonds über einen Handelsvertreter der Beklagten, einer Vertriebsorganisation, erworben. Dazu hatte er ein Konto eröffnet, in das in der Folge regelmäßige monatliche Einzahlungen erfolgten. Zum Zwecke der Beratung hatte der Ehemann der Klägerin der Fondsgesellschaft die Erlaubnis erteilt, seine personenbezogenen Daten einschließlich der Depotbestände und Depotbewegungen an den Handelsvertreter zu vermitteln. Diese Daten nutzte der Handelsvertreter in der Folge, um die eingezahlten Gelder zu veruntreuen. Nach Ablauf von ca. drei Jahren fälschte er die Unterschrift des Anlegers, um die Fondsanlage aufzulösen und den Verkaufswert an sich überweisen zu lassen. Der Handelsvertreter wurde aufgrund der dadurch verwirklichten Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beklagte wurde durch die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Aus dem Vermittlungsvertrag ergeben sich Schutzpflichten, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs von der Beklagten verletzt wurden. Insbesondere bestand hier eine Sonderverbindung dadurch, dass deren Untervermittler zum Zwecke der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anlagen des Kunden erteilt bekamen. Aus dem zur Datenweitergabe erklärten Einverständnis heraus durften die Kunden das Vertrauen haben, dass mit dem Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften kein Missbrauch betrieben werde. Für ein Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen hat die Beklagte einzustehen.
Auch das strafbare Verhalten des Untervertreters steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Sie hat für dessen Verfehlung einzustehen, da dieser vorliegend gerade nicht rein zufällig, sondern bestimmungsgemäß Zugang zu den entsprechenden Daten hatte. Hier bestand ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und der bestimmungsgemäßen Aufgabe, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen war.
Anmerkung: Allein ein strafbares Verhalten eines Mitarbeiters oder eines eingeschalteten Untervermittlers schließt die Haftung des Unternehmens nicht aus. Es ist fraglich, ob eine Gesellschaft einen so weitreichenden Zugang zu persönlichen Daten und dem Bankgeheimnis unterliegenden Angaben haben muss. Gerade aus der nach Vermittlung aufrecht erhaltenen Kundenbeziehung leitete der Bundesgerichtshof vorliegend besondere Schutzpflichten gegenüber dem Kunden ab.
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