Die Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung

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Die Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung

04.03.2013

In der Unfallversicherung wird dem Versicherungsnehmer ein festgelegter Betrag gezahlt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Bestimmte Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen führen dazu, dass der Versicherer sich ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Umstände trotz des Unfalls auf Leistungsfreiheit berufen kann.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2012 (Az.: 4 U 218/11)

In der Unfallversicherung wird dem Versicherungsnehmer ein festgelegter Betrag gezahlt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Bestimmte Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen führen dazu, dass der Versicherer sich ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Umstände trotz des Unfalls auf Leistungsfreiheit berufen kann.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war das Auslösen eines Unfalls durch eine Bewusstseinsstörung Gegenstand eines Rechtsstreits. An einem besonders heißen Tag war die Klägerin aufgewacht. Ihr war übel, sie fühlte sich benommen und ging dann an das lediglich gekippte Fenster, um es zu öffnen. In der Folge war sie aus dem Fenster gestürzt, konnte sich aber nicht mehr erinnern, was geschehen war. Danach ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in Folge einer Kreislaufschwäche oder eines plötzlichen Schwindelanfalls aus dem Fenster gestürzt ist. Bekannt war, dass die Klägerin an Bluthochdruck und einer Herzinsuffizienz litt. Allein aus diesen Umständen schloss das Gericht, dass die Klägerin in Folge einer Bewusstseinsstörung einen Unfall erlitten hat. Für diesen Fall sahen die Versicherungsbedingungen Leistungsfreiheit vor, so dass die Klage abgewiesen wurde. Das Gericht entschied ohne Anhörung eines Sachverständigen. Nach § 286 ZPO ist es für die erforderliche Überzeugungsbildung ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie hierdurch auszuschließen, erreicht werden kann. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Der Senat berief sich darauf, dass er bereits diverse Gutachten in Unfallversicherungsprozessen eingeholt habe, in denen immer Fragen zu Ursächlichkeit von Bewusstseinsstörungen Gegenstand waren.

Anmerkung: Für den mit der Schadensabwicklung betrauten Versicherungsmakler wird es von Bedeutung sein, dass eine solche Einschätzung von ihm nicht verlangt werden kann und darf. Sollten Bewusstseinsstörungen im Raum stehen, ist eine juristische Überprüfung durch Spezialisten empfehlenswert. In Bedingungen der privaten Unfallversicherung finden sich üblicherweise vergleichbare Regelungen. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Versicherungsnehmers durch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen damit vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Versicherungsschutz besteht allerdings dann, wenn diese Störungen durch ein Unfallereignis erst verursacht worden sind. Auch in diesen Fällen steckt also der Teufel wieder im Detail.


Kontakt:

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Webseite: www.kanzlei-heinsen.de


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