Abzugsfähige Kosten bei Umzug von Mitarbeitern
Mittelständische Unternehmen, die neue Mitarbeiter - speziell Führungskräfte - einstellen wollen, müssen zur Vorsteuerproblematik bei Umzugskosten kreative Gestaltungen wählen, damit sie mit Konzernen wie BMW, Allianz oder E.ON konkurrieren können. Die Übernahme der Umzugskosten ist für viele Bewerber zu einem zugkräftigen Argument geworden, zumal dem neuen Mitarbeiter die Umzugskosten lohnsteuerfrei erstattet werden können.
Mittelständische Unternehmen, die neue Mitarbeiter - speziell Führungskräfte - einstellen wollen, müssen zur Vorsteuerproblematik bei Umzugskosten kreative Gestaltungen wählen, damit sie mit Konzernen wie BMW, Allianz oder E.ON konkurrieren können. Die Übernahme der Umzugskosten ist für viele Bewerber zu einem zugkräftigen Argument geworden, zumal dem neuen Mitarbeiter die Umzugskosten lohnsteuerfrei erstattet werden können.Für den Unternehmer können die mit dem Umzug verbundenen zusätzlichen Kosten reduziert werden, indem die in den Kosten enthaltene Vorsteuer vom Unternehmer geltend gemacht werden. Es müssen jedoch entsprechende Rechnungen auf das Unternehmen und nicht auf den Namen des neuen Mitarbeiters ausgestellt sein und die erforderlichen Rechnungspflichtangaben für den Vorsteuerabzug aufweisen (z. B. USt-IdNr., Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt etc.).
Deshalb müssen die Lohnbuchhaltung und der Personaler die personalverantwortlichen Geschäftsführer, die die Einstellungsgespräche führen, ausdrücklich auf die folgenden Regelungen aufmerksam machen, um die umsatzsteuerlichen Vorkehrungen treffen zu können, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Welche Ausgaben zählen zu den erstattungsfähigen Umzugskosten und den daraus abzuleitenden Vorsteuern?
Beförderungskosten/Handwerkerrechnungen | Vorsteuerabzug und USt-Satz |
Die notwendigen Kosten für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung, z.B. Speditionskosten, Kosten für Schönheitsreparaturen und für den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen, etc. |
19 % aus den Speditionskosten und den Handwerkerrechnungen |
Reisekosten | |
Erstattungsfähig sind die beim Umzug entstandenen Reisekosten für den neuen Mitarbeiter und seine Familie (Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. d. gesetzlichen Pauschbeträge, Übernachtungskosten). Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage). |
19 % aus Bahntickets (Fernverkehr); 7 % aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten; 7 % aus Übernachtungskosten Hotel; 19 % aus Verpflegungskosten. |
Mietentschädigung |
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Erstattungsfähig ist die Miete für die alte Wohnung für maximal 6 Monate. Die Miete für die neue Wohnung ist bis zum Umzugstag erstattungsfähig. Als Voraussetzungen gelten: 1. Die neue Wohnung musste bereits angemietet werden z.B. wegen Renovierungsarbeiten oder weil der Wohnungsmarkt dies als notwendig erachtet (sogen. Mangellage) 2. Für dieselbe Zeit wird gleichzeitig noch Miete für die alte Wohnung gezahlt. |
Kein Vorsteuerabzug |
Weitere Auslagen, z. B. Makler | |
Dazu zählen die Maklergebühren für die Vermittlung der neuen (Miet)Wohnung. Die Maklergebühr für die Vermittlung eines Eigenheims ist nicht erstattungsfähig, auch nicht i.H.d. Courtage für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung. |
19 % bei Maklerkosten |
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Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz Steuerberaterin Tel.: 0201 81 09 50 E-Mail: kontakt@franz-partner.de Webseite: www.franz-partner.de |