Prämienklage und Wirksamkeit der Kündigung bei …

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Prämienklage und Wirksamkeit der Kündigung bei einer Krankenversicherung

03.02.2013

Eine Krankenversicherung hatte im vorliegenden Fall Klage auf Zahlung von Versicherungsprämien gegen Beklagten, ihren Versicherungsnehmer, eingereicht. Der Versicherungsnehmer hatte seinen bestehenden Krankenversicherungsvertrag gekündigt.

Eine Krankenversicherung hatte im vorliegenden Fall Klage auf Zahlung von Versicherungsprämien gegen Beklagten, ihren Versicherungsnehmer, eingereicht. Der Versicherungsnehmer hatte seinen bestehenden Krankenversicherungsvertrag gekündigt. Er beantragte dann im Oktober 2008 Krankenversicherungsschutz bei der Klägerin. Dem Beklagten wurde daraufhin ein Versicherungsschein mit Beginn 01.02.2009 übersandt. Ende Dezember 2008 bat der Beklagte um Verlegung des Beginns auf den 01.12.2009. Die Versicherung stellte einen neuen Versicherungsschein mit dem gewünschten Vertragsbeginn aus. Ob dieser neue Vertrag zugegangen ist, blieb streitig. Später übermittelte der Beklagte ein mit „Widerruf/Kündigung Versicherung“ überschriebenes Schreiben an die Klägerin. Dieses wies die Klägerin zurück. Der Vertrag mit dem bisherigen Krankenversicherer wurde nach Rücknahme der Kündigung fortgesetzt.

Der BGH hatte nun über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages mit der Klägerin zu entscheiden. Letztlich sah der BGH in dem Schreiben des Versicherungsnehmers ein wirksames Kündigungsschreiben. Der Versicherungsnehmer kann bei einem Pflichtversicherungsverhältnis nur dann den bestehenden Vertrag kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Den Nachweis für das Bestehen einer neuen Versicherung hat er dem Versicherer vorzulegen. Streitig war bisher, ob die ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam und erst mit Vorlage des Versicherungsnachweises rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam wird, also der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Der BGH begründet nun insbesondere mit dem Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Entsprechend hätte der Versicherer bis zur Vorlage des Versicherungsnachweises Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien. Nach dem BGH trifft den Versicherungsnehmer auch das Risiko für das Bestehen einer zeitweisen Doppelversicherung.

Anmerkung: Für Versicherungsmakler, die den Wechsel der Krankenversicherung begleiten, ergibt sich hier eine Beratungspflicht hinsichtlich der unverzüglichen Vorlage des Nachversicherungsnachweises im Falle einer Kündigung wegen des Bestehens der Risiken einer eventuellen Doppelversicherung. Anderenfalls hat der Versicherungsnehmer möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung.


Kontakt:

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Versicherungsrecht
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
20354 Hamburg
Webseite: www.kanzlei-heinsen.de


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