Getäuschter Versicherungsmakler als Werkzeug des Kunden
Der Kläger und Versicherungsnehmer begehrte von seinem Versicherungsmakler Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger schloss über einen Versicherungsmakler eine Zahnzusatzversicherung ab.
Der Kläger und Versicherungsnehmer begehrte von seinem Versicherungsmakler Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger schloss über einen Versicherungsmakler eine Zahnzusatzversicherung ab. In dem Versicherungsantrag hatte der Kläger unter Beteiligung seines Zahnarztes zunächst eine Frage mit „ja“ angekreuzt. Die Frage lautete: „Findet zurzeit eine Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung (...), die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontosebehandlung oder eine Kiefer- bzw. Zahnregulierung statt oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden?“ Zu dieser Frage wurden Füllungen in den Zähnen 46, 26 angegeben, sowie dass diese „bereits ausgeheilt“ seien. Nach Eingang des so ausgefüllten Antrages mit negativem Befundbericht des Zahnarztes beim Makler bat dessen Mitarbeiterin den Kläger am Telefon, den bestehenden Widerspruch in dessen Angaben zu erläutern. Der genaue Inhalt des Telefonates blieb streitig. In der Folge wurden die Fragen zu den Gesundheitsverhältnissen sämtlich mit „nein“ beantwortet. Der Antrag wurde so abgeändert eingereicht, dass keine Behandlungen stattfinden oder geplant seien.Für eine Behandlung erstellte der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für die Zahnregion 46, 24, 35, 26, 37 und 36, 65. Die Zahnzusatzversicherung erklärte den Rücktritt vom Vertrag, weil die Behandlungsbedürftigkeit der Zahnregion 24 bis 26 bereits bei Antragstellung bekannt gewesen sei, denn es gab zuvor bereits zwei weitere Heil- und Kostenpläne. Ob dem Kläger diese bekannt waren, blieb im Verfahren streitig. Der Kläger räumte vor Gericht jedoch ein, der Zahn 26 habe vor Antragstellung nicht nur eine Füllung erhalten, sondern sei auch wurzelbehandelt worden.
Der Kläger berief sich im Verfahren darauf, dass er Behandlungen ursprünglich angegeben hatte und der Beklagte die Antragsunterlagen nicht hätte ändern dürfen. Dafür verlangte er als Schadensersatz die Kostenerstattung für nun nicht versicherte Behandlungen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten durch den Versicherungsmakler lehnte das Gericht ab. Das Gericht stellte fest, dass sowohl die Versicherung als auch der Beklagte von dem Kläger getäuscht wurden.
Anmerkung: Ist ein Vertrag durch einen Versicherungsmakler vermittelt worden, sind Versicherungsnehmer nicht selten geneigt, diesen bei Nicht - leistung des Versicherers auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch zu nehmen. Eine gute Dokumentation ist wichtig.
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