Auch Testamente sollten geprüft werden - …

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Auch Testamente sollten geprüft werden - Zum Testaments-TÜV beim Notar

09.01.2013

Unser Auto bringen wir ganz selbstverständlich regelmäßig zum TÜV – um weiter sicher damit zu fahren und weil es so vorgeschrieben ist. Eine Pflicht, sein Testament regelmäßig kontrollieren zu lassen und auf den neuesten Stand zu bringen, gibt es nicht. Doch unsere persönlichen Verhältnisse und die Rechtslage verändern sich ständig. Ein „Testaments-TÜV“ lohnt sich daher ebenso, rät die Notarkammer Celle.

Unser Auto bringen wir ganz selbstverständlich regelmäßig zum TÜV – um weiter sicher damit zu fahren und weil es so vorgeschrieben ist. Eine Pflicht, sein Testament regelmäßig kontrollieren zu lassen und auf den neuesten Stand zu bringen, gibt es nicht. Doch unsere persönlichen Verhältnisse und die Rechtslage verändern sich ständig. Ein „Testaments-TÜV“ lohnt sich daher ebenso, rät die Notarkammer Celle.

Viele junge Eltern möchten ihre Kinder hundertprozentig absichern und setzen sie im Testament als Erben des länger Lebenden ein. Ist dann ein Elternteil verstorben, kann der Längstlebende diese Regelung nicht ändern. Er kann das Erbe nur noch ausschlagen. Es ist daher sinnvoll, zu Lebzeiten regelmäßig zu überprüfen, ob eine vollständige Absicherung der Kinder noch vonnöten ist – vor allem wenn die Kinder bereits erwachsen sind und ihr eigenes Geld verdienen.

Gemeinschaftliche Testamente können geändert werden, wenn beide Erblasser noch leben. Die Änderung kann gemeinschaftlich erfolgen oder durch einen beurkundeten Rücktritt eines Erblassers.
Ist ein Erblasser bereits verstorben, kann ein gemeinschaftliches Testament nur noch im Einvernehmen mit dem im Testament genannten Erben geändert werden. Dies ist möglich durch einen sogenannten Zuwendungsverzichtsvertrag, der notariell beurkundet werden muss.

Die Kinder haben allerdings immer einen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses. Dieser kann ihnen nur nach schweren Verfehlungen wie z. B. vorsätzlichen Misshandlungen des Erblassers oder nach schweren Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung führen, entzogen werden.

Wer eine Beziehung zum EU-Ausland hat, sollte wissen, dass im August 2012 die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Sie wird voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2015 angewendet. Als Folge davon kann es notwendig werden, eine Regelung über das anzuwendende Erbrecht zu treffen. Zur Frage, wie man sein Testament an die künftige Rechtslage anpassen sollte, berät Sie der Notar Ihres Vertrauens. 

Notare finden Sie im Internet unter www.notar.de.


Kontakt:

Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Telefon: 040 / 41 3270 - 30
Fax: 040 / 41 3270 - 70
Webseite: www.schott-relations-hamburg.de


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