ARAG Recht schnell…

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09.01.2013

Ein im Dezember 2011 verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt nämlich zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist demnach nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-15 W 231/12).

+++ Selbstständige Unterschrift notwendig +++

Ein im Dezember 2011 verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt nämlich zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist demnach nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-15 W 231/12). 

+++ Vorsicht Dachlawine! +++

Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem Grundstück liegt, das an ein anderes Hausgrundstück Beklagten angrenzt. Dort wurde das Auto durch vom Dach des zweiten Hauses herabstürzende Schneemassen beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens wollte der Autofahrer per Klage von der Hausbesitzerin erzwingen, da diese Zahlungen jeder Art ablehnte. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Hausbesitzerin Recht. Die Richter verwiesen auf eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt. Diese schrieb im konkreten Fall den Hauseigentümern keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Einem Hauseigentümer obliegt es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-9 U 119/12).  

+++ Kein pauschales Bestreiten der Nebenkosten +++

Ein Mieter seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Der Vermieter zog daraufhin vor das AG München und bekam Recht. Die Betriebskostenrechnung war ordnungsgemäß. Außerdem ist ohne Einsicht in die Kostenbelege  das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 472 C 26823/11).


Kontakt:

Brigitta Mehring
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E-Mail: brigitta.mehring@arag.de

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