Bezugsberechtigung einer Aussteuer- und Heiratsversicherung / …

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Bezugsberechtigung einer Aussteuer- und Heiratsversicherung / Amtsgericht Weilburg, Beschluss vom 18.10.2012 (Az.: 24 F 536/12 RI)

04.12.2012

Die Folgen einer Ehescheidung können vielfältig sein. Auch versicherungsrechtliche Ansprüche müssen im Scheidungsfall berücksichtigt werden. Betroffen sind meist auch Kinder der ehemaligen Ehepartner, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Eheleute hatten während ihrer Ehe eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung zu Gunsten ihrer Tochter abgeschlossen.

Die Folgen einer Ehescheidung können vielfältig sein. Auch versicherungsrechtliche Ansprüche müssen im Scheidungsfall berücksichtigt werden. Betroffen sind meist auch Kinder der ehemaligen Ehepartner, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Eheleute hatten während ihrer Ehe eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung zu Gunsten ihrer Tochter abgeschlossen. Versicherungsnehmer der Versicherung war der Vater, versicherte Person und damit Bezugsberechtigte war die Tochter.

Die Versicherungssumme wäre mit Heirat der Tochter fällig geworden, spätestens aber zu einem bestimmten Fälligkeitsdatum. Am bestimmten Fälligkeitsdatum hätte die Tochter ca. € 9.000,00 erhalten. Allerdings hatte der Vater zwischenzeitlich den Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt und sich den dann fälligen Betrag auszahlen lassen.

Die Klage der Tochter gegen ihren Vater auf Auszahlung der Versicherungsleistung bzw. des Auszahlungsbetrags nach vorzeitiger Kündigung scheiterte. Im Versicherungsvertrag war die Tochter lediglich als Bezugsberechtigte benannt worden, jedoch eine Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung nicht vereinbart. Insoweit blieb die Bezugsberechtigung widerruflich. Die Kündigung der Versicherung wertete das Gericht als Widerruf der Bezugsberechtigung. Eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hatte die Tochter somit nicht.

Das Gericht verneinte auch eine Schenkungsvereinbarung zugunsten der Tochter, denn diese hätte notariell beurkundet werden müssen, was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsvereinbarung nicht geschehen war. Weder durch die mündliche Vereinbarung bei Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen den Kindeseltern, noch im Rahmen des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches wurde eine formwirksame Schenkungsvereinbarung geschlossen. Diese bedarf einer notariellen Beurkundung.

Dieser Kindertraum hat sich wohl nicht erfüllt. Die Tochter konnte die Aussteuerversicherungsleistung nicht für sich beanspruchen. Als Versicherungsnehmer verblieben dem Vater sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, also auch das Recht zur Kündigung.

Anmerkung: Vergleichbare Vereinbarungen der Eltern können auch anders ausgelegt werden, wie so oft ist hier der Einzelfall entscheidend. Eine rechtliche Prüfung des Inhalts der Vereinbarung ist im Einzelfall zu empfehlen.


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Kathrin Pagel
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