Ab auf die Piste – aber ohne Komplikationen!
Alle Jahre wieder zieht es zahlreiche Skifahrer und Snowboarder über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in den Schnee. Schnell können einem unerwartete Wetterlagen, die Gegebenheiten im Urlaubsort oder Zwischenfälle auf der Piste den Aufenthalt vermiesen. ROLAND-Partneranwalt Wolfgang Raudszus von der ...
Schneeketten sind keine Pflicht, aber ratsam
Eine Schneeketten-Pflicht für PKW bis 3,5 Tonnen Gewicht gibt es weder in Deutschland noch in den meistbesuchten Wintersportgebieten der Alpen. „Wer mit dem eigenen Fahrzeug anreist, muss also keine Ketten an Bord haben“, so Wolfgang Raudszus. Allerdings können mancherorts Schilder stehen, die Schneeketten für die Weiterfahrt erfordern. Dann besteht Schneekettenpflicht. „Wer ohne diese Hilfsmittel unterwegs ist, darf hier nicht weiterfahren. Daher und auch aus Sicherheitsgründen ist es besser, welche dabei zu haben“, rät Rechtsanwalt Raudszus.
Bei Schneegarantie sind grüne Hügel ein Reisemangel
Die meisten sind enttäuscht, wenn am Urlaubsort kein Schnee liegt und der Ausflug in den Schnee ausfällt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch in der Regel nicht für den verpatzten Urlaub, da er nichts für die Wetterlage kann. „Wird der Urlaubsort allerdings als schneesicher oder ganzjährig befahrbares Skigebiet beworben, liegt ein Reisemangel vor“, so der ROLAND-Partneranwalt. „Wintersportler haben in dem Fall gute Chancen, eine Reisepreisminderung zu erhalten oder anfallende Kosten für die Fahrt in ein entfernteres Skigebiet erstattet zu bekommen“, so Raudszus weiter. Das gilt auch dann, wenn der im Prospekt angepriesene ‚Lift vor der Tür’ und die Skipiste kilometerweit vom Urlaubsdomizil entfernt sind.
Regeln des Internationalen Ski-Verbands auf der Piste maßgeblich
Bei Unfällen auf der Piste ist grundsätzlich das am Unfallort geltende Recht anzuwenden. Darüber hinaus werden insbesondere im Alpenraum häufig die Regeln des Internationalen Ski-Verbands (FIS) angewendet, um festzustellen, ob ein Ski- oder Snowboardfahrer sich fahrlässig verhalten hat. Die FIS-Regeln klären beispielsweise, wer auf der Piste Vorfahrt hat: So muss ein Ski-Läufer bei der Abfahrt immer demjenigen Vorrang gewähren, der am Hang unterhalb von ihm fährt. „Ein Wintersportler haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat“, erklärt der Rechtsanwalt. „Da niemand vor solchen Unfällen geschützt ist, sollten Wintersport-Fans unbedingt eine private Haftpflicht-Versicherung abschließen.“
Ski-Schule beim Zusammenstoß im Anfänger-Kurs mit in der Pflicht
Kollidieren Teilnehmer eines Ski- oder Snowboard-Kurses, gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei einem regulären Unfall: Wer die üblichen Regeln des Skifahrens missachtet oder fahrlässig handelt, haftet für mögliche Schäden. Allerdings stehen hier Ski-Lehrer und Ski-Schule stärker in der Pflicht, da gerade Anfänger Fahrfehler machen. Verletzt ein Ski-Schüler ungewollt einen anderen Teilnehmer, haftet in der Regel die Ski-Schule. „Hat der Geschädigte zum Unfall beigetragen, weil er zum Beispiel zu nah an der Fahrstrecke stand, haftet er mit“, erläutert Wolfgang Raudszus. „Gerade Anfänger sollten also äußerst vorsichtig sein.“
Alkoholkonsum auf der Hütt’n nur in Maßen
Eine Promillegrenze, wie man sie im Straßenverkehr kennt, existiert im Wintersport nicht. Ebenso wenig gibt es ein Alkoholverbot. Allerdings gilt: Wer mit Ski oder Snowboard fährt und infolge von Alkoholkonsum einen Unfall verursacht hat, trägt zumindest eine Mitschuld und haftet für Schäden. „Wintersportler sollten bei der Pause auf der Hütte, wenn überhaupt, nur in Maßen Alkohol konsumieren“, rät der ROLAND-Partneranwalt. „Das gilt auch, wenn sie statt der Abfahrt die Bergbahn für den Weg ins Tal nutzen wollen. Denn Bergbahnbetreiber können sich weigern, angetrunkene Ski-Läufer zu transportieren.“
Ski-Verleih für verkehrssichere Ausrüstung verantwortlich
Wer sich für den Wintersport beim Ski- und Snowboard-Verleih ausstatten lässt, darf eine verkehrssichere Ausrüstung erwarten. Ist eine geliehene, defekte Ski- oder Snowboard-Ausrüstung Ursache für einen Unfall, haftet der Verleih, da dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. „Ein Mitverschulden trifft Ski- oder Snowboard-Fahrer nur dann, wenn sie ihre Ausrüstung bei einem sogenannten ‚Billiganbieter’ trotz offensichtlicher Mängel gemietet haben“, so Raudszus.
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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von rund 365 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalete im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.
ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.
Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln:
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.383 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 324,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 47,3 Millionen Euro (Geschhäftsjahr 2011).
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