Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2011 (Az.: 12 U 45/11)
Zwischen den Parteien war ein Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung mit Invaliditätszusatzversicherung vereinbart, wonach eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nach der folgenden Klausel möglich war. „Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) liegt vor, wenn der Versicherte … außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die eine ...
Bis zu seiner Erkrankung (malignes Melanom) war der Versicherungsnehmer im Bereich „Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen“ tätig. Wegen der notwendigen Behandlungen konnte er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Bei Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit wurde er als „Mitarbeiter Stellenleitung“ eingesetzt. Hier handelte es sich um einen vollwertigen Beruf, der ihm ein nahezu gleiches Einkommen verschaffte. Gleichwohl wollte der Versicherungsnehmer weiter die Berufsunfähigkeitsleistungen in Anspruch nehmen. Der Versicherer wollte nicht leisten.
Hier kam es darauf an, ob die Tätigkeit „Mitarbeiter Stellenleitung“ nach den Bedingungen eine „andere Tätigkeit, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt“ war. Darauf könnte er vom Versicherer verwiesen werden. Da der Kläger diese Tätigkeit schon konkret ausübte, hatte er die konkreten Umstände darzulegen und nachzuweisen, warum diese den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine sog. Verweisungstätigkeit gerade nicht genüge. Vorliegend hatte die neue Tätigkeit andere Voraussetzungen als die bisherige. Maßgeblich sind beim Vergleich immer die konkrete Tätigkeitsausgestaltung und die dafür vorausgesetzte Ausbildung. Die erste Tätigkeit war vorwiegend handwerklich orientiert und die neue Tätigkeit als Bürotätigkeit zu beschreiben. Nicht zu beachten war das nahezu gleiche Einkommen, denn die Versicherung war als Summenversicherung und nicht als Schadenversicherung ausgestaltet. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten kompensieren, sondern im Voraus vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen. Unabhängig von der neuen Tätigkeit war somit die Berufsunfähigkeitsleistung zu gewähren.
Anmerkung: Trotz fehlender Vermögenseinbuße und weiterhin voller Tätigkeit hatte der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die vertragsgemäße Leistung. Dieser wurde auch dadurch nicht geschmälert, dass tatsächlich kein sozialer Abstieg oder ähnliches mit dem Berufswechsel verbunden waren.
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