Gerichtsurteil in Australien wirkt auch in …

Anzeige

Gerichtsurteil in Australien wirkt auch in Deutschland

07.11.2012

BGH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch S&P gegen ein Urteil des OLG Frankfurt/ Main - Nach dem jüngsten Urteil eines australischen Bundesgerichts, wonach die Ratingagentur Standard & Poor’s wegen irre führender Kreditbewertungen Investoren umgerechnet 24 Millionen Euro Schadenersatz zahlen muss ...

BGH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch S&P gegen ein Urteil des OLG Frankfurt/ Main

6. November 2012 - Nach dem jüngsten Urteil eines australischen Bundesgerichts, wonach die Ratingagentur Standard & Poor’s wegen irre führender Kreditbewertungen Investoren umgerechnet 24 Millionen Euro Schadenersatz zahlen muss, haben sich die Chancen deutscher Anleger, ihrerseits Schadenersatzansprüche gegen S&P durchzusetzen, spürbar verbessert. In einigen Wochen wird der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde der Ratingagentur gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main befinden.

Das OLG Frankfurt hatte Ende November 2011 erstmals Schadenersatzklagen deutscher Anleger gegen die US-amerikanische Rating-Agentur Standard & Poor’s als zulässig erachtet. (Az.: 21 U 23/11). Die Entscheidung des OLG Frankfurt stand im Zusammenhang mit der Pleite des US-Investmenthauses Lehman Brothers im September 2008. Der Kläger hatte im Mai 2008, wenige Monate vor der Lehman-Pleite, 30.000 Euro in ein von der US-Bank herausgegebenes Zertifikat investiert. „Ausschlaggebend für den Kauf war die positive Bewertung durch Standard & Poor’s“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spazialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die für den Kläger das OLG-Urteil erstritten hatte.

In erster Instanz war die Klage noch erfolglos, weil das Landgericht (LG) Frankfurter seine „örtliche Zuständigkeit“ verneinte. Weshalb auch die „internationale Zuständigkeit“ fehle, so die Auffassung des Gerichts. „Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen hat sich unserer Argumentation angeschlossen“, sagt Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen. Denn „wir haben nachgewiesen, dass die deutsche Niederlassung von Standard & Poor’s inländische Guthaben, insbesondere bei der Deutschen Bank AG und auch Forderungen gegen diese hat.“ Infolge dessen sei die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts eindeutig, die Klage also zulässig.

Zwar habe Standard & Poor’s Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Fachanwalt Gieschen erwartet jedoch, „dass der BGH – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung in Australien – dieser nicht statt geben wird.“ Die Chancen tausender Investoren, durch Schadenersatzklagen gegen Standard & Poor’s die Lehman-Pleite ohne nennenswerte Blessuren hinter sich zu lassen, „haben sich nunmehr spürbar verbessert“, ist Gieschen überzeugt. Zudem könne dann praktisch jeder Investor, der sich bei Wertpapierkäufen auf die von S&P vergebenen Bonitätsnoten verlassen und dabei Verluste erlitten habe, die Ratingagentur auf Schadenersatz verklagen.


Für Rückfragen:

Jens-Peter Gieschen, Partner
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen

Tel.: 0421 / 5209 480
Fax: 0421 / 5209 489
E-Mail: bremen@kwag-recht.de, presse@kwag-recht.de
Webseite: www.kwag-recht.de; www.sos-schifffonds.de; www.bank-kritik.de


kwag

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.