Wenn Versicherungen die Zahlung verweigern… …Ohne …

Anzeige

Wenn Versicherungen die Zahlung verweigern… …Ohne Anwalt keine Chance

23.10.2012

Eine Versicherung soll dem Versicherten Schutz vor außergewöhnlichen und überraschenden finanziellen Belastungen im Schadensfall bieten. Doch hat der Kunde Schadensmeldung und Rechnung eingereicht, hört er allzu häufig ein striktes „Nein, in diesem Falle zahlen wir nicht“ von seiner Versicherung.

23.10.2012 - Eine Versicherung soll dem Versicherten Schutz vor außergewöhnlichen und überraschenden finanziellen Belastungen im Schadensfall bieten. Doch hat der Kunde Schadensmeldung und Rechnung eingereicht, hört er allzu häufig ein striktes „Nein, in diesem Falle zahlen wir nicht“ von seiner Versicherung.

So erging es auch Horst R., der mit seinem PKW ins Rutschen geraten und gegen den Kantstein geprallt war. Auch wenn es scheinbar nur ein „Bagatellschaden“ war, sollte die Reparatur mehr als 1000 Euro kosten, da die Lenkung, Felgen und Reifen beschädigt waren. Horst R. reichte die Rechnung seiner Versicherung ein, bei der er den Wagen Vollkasko versichert hatte. Aber Geld erhielt er zunächst nicht, denn R. wurde vorgeworfen, die Reifen seines PKW seien abgefahren gewesen und das sei grob fahrlässig. Der Versicherer brauche nicht zu zahlen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werde.

Auf diese Vorschrift berufen sich die Versicherer gern. Es ist auch nicht zu verkennen, dass viele Schäden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich (in einem solchen Fall liegt dann Betrug vor) verursacht werden. Es ist ebenso verständlich, dass Versicherungsunternehmen versuchen, jede Zahlung zu vermeiden, zu der sie nicht verpflichtet sind. Denn jeder zu viel bezahlte Schadensfall schädigt alle Versicherungsnehmer in Form erhöhter Prämien.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz rät den Geschädigten jedoch, für die Zahlung zu kämpfen. Denn es gilt vor allem zwei Fragen zu klären: Liegt wirklich grobe Fahrlässigkeit vor? Beruht der Schaden auch auf diesem grob fahrlässigen Verhalten?

Horst R. hatte sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten, denn er hatte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er mit abgefahrenen Reifen gefahren war. Aber der Unfall war darauf nicht zurückzuführen, denn die Straße war völlig trocken und dann haften auch abgefahrene Reifen. Deshalb muss in diesem Fall die Versicherung den Schaden bezahlen.

Es zeigt sich aber, wie schwierig es oft schon in eher alltäglichen Fällen ist, die Rechtslage richtig einzuschätzen. Darum empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Koblenz, in jedem Fall den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261 / 30335 - 55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.


Kontakt:

Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Telefon: 040 / 41 3270 - 30
Fax: 040 / 41 3270 - 70
Webseite: www.schott-relations-hamburg.de


schott_relations

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.