Steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen bald Geschichte?

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Steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen bald Geschichte?

31.10.2012

Nach dem derzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz kann begünstigtes Betriebsvermögen gem. §§ 13a ff. ErbStG weitestgehend steuerfrei oder bei Ausübung der Option gänzlich steuerfrei übertragen werden. Diese Begünstigung von Betriebsvermögen könnte bald ihr jähes Ende finden. So hat der Bundesfinanzhof – nachfolgend kurz BFH genannt – das Erbschaftsteuergesetz ...

Nach dem derzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz kann begünstigtes Betriebsvermögen gem. §§ 13a ff. ErbStG weitestgehend steuerfrei oder bei Ausübung der Option gänzlich steuerfrei übertragen werden. Diese Begünstigung von Betriebsvermögen könnte bald ihr jähes Ende finden. So hat der Bundesfinanzhof – nachfolgend kurz BFH genannt – das Erbschaftsteuergesetz mit Beschluss vom 27. September 2012 – II R 9/11 – dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, da es das Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig hält.

Nach Ansicht des BFH sei die fast vollständige steuerliche Freistellung beim Vererben/Verschenken von Betriebsvermögen verfassungswidrig. Nach Ansicht des BFH sei nicht anzunehmen, dass eine entsprechende Erbschaft- /Schenkungssteuer eine Fortführung geerbter bzw. geschenkter Betriebe gefährde. Die diesbezügliche Ansicht des Gesetzgebers kritisierte der BFH scharf.

Insbesondere das Argument des Arbeitsplatzerhalts sei nach Ansicht des BFH nicht tragfähig. So gelte für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten zwar die sogenannte Arbeitsplatzklausel, wonach Firmenerben bzw. -beschenkte nur von der Erbschaft- /Schenkungssteuer befreit werden, wenn sie den Betrieb 5 bzw. bei Ausübung der Option 7 Jahre fortführen und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten. Das Gesetz erlaube aber die Umgehung dieser Klausel auf einfachste Art und Weise. Entscheidend ist nämlich nicht die Anzahl der Arbeitsplätze, sondern die sogenannte Lohnsumme. Der Geschäftsführer einer GmbH kann insoweit bei Abbau von Arbeitsplätzen und Erhöhung der eigenen Vergütung die Ausgangslohnsumme erreichen und somit in den Genuss der Begünstigung kommen.

Darüber hinaus können Firmeninhaber laut BFH privates Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umwidmen und es steuerfrei, oder zumindest nur gering versteuert, ihren Beschenkten/Erben überlassen. Des Weiteren ist es nach derzeitig geltender Rechtslage möglich, Anteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus Sparanlagen und Festgeldkonten besteht, zu vererben/zu verschenken, ohne dass Erbschaft- /Schenkungssteuer anfällt. Auch dies verstoße nach Ansicht des BFH gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz bereits einmal für verfassungswidrig erklärt. Es ist durchaus davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung wiederum für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber auffordert, Abhilfe zu schaffen.

Letztendlich ist ebenfalls zu beachten, dass im nächsten Jahr Bundestagswahlen sind. Im Falle eines Regierungswechsels ist – unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – durchaus wahrscheinlich, dass auch die eventuell neue Regierung die Begünstigung für Betriebsvermögen abschafft bzw. erheblich einschränkt.

Es ist daher höchste Zeit, sich Gedanken über eine Unternehmensnachfolge zu machen und diese auch ggf. vorzuziehen.


Kontakt:

Barbara Miosga
- Steuerberaterin -
Tel. 0211 / 33 99 11 00
Mail: barbara.miosga@franz-partner.de

Roland Franz & Partner
Steuerberater Rechtsanwälte
Friedrichstr. 34
40217 Düsseldorf
Webseite: www.franz-partner.de


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