Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung - …

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Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung - Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.08.2012 (Az.: 2 O 159/12)

03.10.2012

Der Kläger ist Selbständiger und hatte sich nach jahrelang fehlender Krankenversicherung und nunmehr bestehender Versicherungspflicht entschieden, eine Krankenversicherung im Basistarif abzuschließen. Dieser Entschluss war aber nicht einfach umzusetzen. Der Kläger ...

Der Kläger ist Selbständiger und hatte sich nach jahrelang fehlender Krankenversicherung und nunmehr bestehender Versicherungspflicht entschieden, eine Krankenversicherung im Basistarif abzuschließen. Dieser Entschluss war aber nicht einfach umzusetzen. Der Kläger war seit dem Jahre 2000 nicht krankenversichert. Seit dem 01.01.2009 gilt nach § 193 VVG die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Er beantragte zum Januar 2012 die Versicherung im Basistarif in der PKV. Die Gesundheitsfragen hatte er beantwortet. Ebenso wurden dem Antrag zahnärztliche sowie allgemeinärztliche Untersuchungsberichte beigefügt. Der private Krankenversicherer forderte auf Kosten des zukünftigen Versicherungsnehmers zusätzliche Untersuchungen. Als Grund gab er an, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes wegen eines eventuell nötigen Risikozuschlages notwendig sei und der Kläger nach Abschluss des Basistarifes jederzeit ein Wechselrecht auf die gesamte Angebotspalette des Unternehmens habe, welches ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein. Kulanterweise sollten € 100,00 der anfallenden Kosten auf Vorlage der Rechnungen übernommen werden. Ohne diese Voruntersuchungen, war der Versicherer der Ansicht, sei unter Bezugnahme auf die Annahmegrundsätze der Versicherungsschutz nicht zu übernehmen.

Der Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich in § 193 Abs. 5 VVG festgehalten. Dem Kläger war Krankenversicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Grundgedanke ist, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz und damit ohne ausreichende Versorgung im Bedarfsfall bleiben soll. In § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG sind die Gründe, aus denen der Antrag auf Aufnahme in den Basistarif abgelehnt werden darf, abschließend aufgezählt. Danach darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Der Versicherer war hier verpflichtet, den Versicherungsschutz im Basistarif herzustellen. Darüber hinaus dürfen im Basistarif weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Eine vorherige Risikoprüfung ist weder erforderlich noch zulässig.

Anmerkung: In der PKV-Beratung sollte der Hinweis auf den Kontrahierungszwang in Bezug auf den Basistarif und die späteren Wechselmöglichkeiten in einen anderen Tarif nicht fehlen.


Kontakt:

Kathrin Pagel
Telefon: 040 / 35 47 47
Telefax: 040 / 35 37 59
E-Mail: kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de

HEINSEN Rechtsanwälte
Jungfernstieg 41
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