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BGH-Urteil zu Rückkaufswert von Lebensversicherungen - Vorsicht, Verjährung droht

10.09.2012

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 201/10) haben zehntausende Versicherungsnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Lebens- und Rentenpolicen gekündigt haben, auch rückwirkend Anspruch auf ansehnliche Nachzahlungen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Rückkaufswerte mindestens halb so hoch sein müssen ...

10. September 2012 - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 201/10) haben zehntausende Versicherungsnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Lebens- und Rentenpolicen gekündigt haben, auch rückwirkend Anspruch auf ansehnliche Nachzahlungen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Rückkaufswerte mindestens halb so hoch sein müssen wie die bis zur Vertragskündigung insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträge. Aber bei vielen ehemaligen Versicherungsnehmern endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012.

Versicherungsnehmer, die in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss ihre Policen kündigen, erhalten den so genannten Rückkaufswert. „Weil insbesondere in der Anfangszeit die Vertriebs- und sonstigen Kosten überproportional zu Buche schlagen, ist dieser Rückkaufswert niedriger als die bis zur Kündigung insgesamt gezahlten Beiträge“, sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Anlegern spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

In der Vergangenheit erreichten die von den Versicherern überwiesenen Rückkaufswerte oft gerade einmal 20 Prozent der Beitragssumme. Deutlich zu wenig, stellte am 25. Juli 2012 der Bundesgerichtshof fest. Der BGH entschied, dass der Rückkaufswert mindestens 50 Prozent betragen muss. Der BGH-Entscheid gilt rückwirkend. Somit auch für Verträge, die vor dem 25. Juli 2012 gekündigt wurden. „Wer – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – auf eine Erhöhung seines eigenen Rückkaufswertes pocht, muss die Verjährungsfrist beachten“, empfiehlt Jan-Henning Ahrens.

Hintergrund: Durch die entsprechende Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde die Verjährungsfrist bei Lebensversicherungen von früher fünf auf drei Jahre verkürzt. Allgemein gilt in solchen Fällen der Grundsatz der so genannten kenntnisabhängigen Verjährung. Dies könnte bedeuten, dass für Versicherungskunden die laut VVG auf drei Jahre begrenzte Verjährungsfrist am 25. Juli 2012, dem Tag des BGH-Urteils also, startet.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen IV ZR 208/09. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass Ansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen fünf Jahre (= damalige Verjährungsfrist) nach Abrechnung durch den Versicherer verjähren. Und nicht etwa fünf Jahre nach Veröffentlichung eines BGH-Urteils. Übertragen auf den aktuellen Fall bedeutet dies: Für Versicherungsnehmer, die in 2009 ihre Verträge gekündigt haben, startete in eben diesem Jahr die neue dreijährige Verjährungsfrist.

Versicherungsnehmer, die ihre Verträge vor dem 1. Januar 2009 gekündigt haben, gehen sowieso leer aus. Bei Vertragskündigung im Jahr 2009 endet die Verjährung am 31. Dezember 2012. „Da ab dem kommenden Jahr keine Chance mehr besteht, solche Ansprüche durchzusetzen, sollten Versicherungsnehmer diese möglichst schnell bei ihren Versicherungsgesellschaften geltend machen“, rät eindringlich Fachanwalt Ahrens. Und fährt fort: „Falls der Versicherer trotz des BGH-Urteils ablehnt oder auf Zeit spielt, sollte man einen versierten Rechtsanwalt einschalten.“


Für Rückfragen:

Jan-Henning Ahrens, Partner
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen

Tel.: 0421 / 5209 480
Fax: 0421 / 5209 489
E-Mail: bremen@kwag-recht.de, presse@kwag-recht.de
Webseite: www.kwag-recht.de, www.sos-schiffsfonds.de, www.bank-kritik.de


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