Von der Qual der Fristen… Wer räumt denn da mein Konto leer?
Der Handyvertrag ist längst gekündigt, aber die Firma zieht weiter die monatlichen Raten ab. Wie kann das eigentlich sein? Grundsätzlich sollte man doch davon ausgehen können, dass das private Girokonto vor dem Zugriff anderer geschützt ist. Und: Wird ein Vertrag gekündigt, sollte auch die damit verbundene Einzugsermächtigung automatisch erlöschen.
Bei dem am weitesten verbreiteten Einzugsermächtigungsverfahren wird der einziehende Zahlungsempfänger, also in unserem Fall der Telekommunikationsanbieter, vom Inhaber des belasteten Kontos ermächtigt, einen Zahlungsbetrag einzuziehen. Die Bank ist dabei nicht verpflichtet, die Einzugsermächtigung zu überprüfen. Der Inhaber des Bankkontos ist aber berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen. Tut er dies innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist nach dem folgenden Kontorechnungsabschluss, so bekommt er das Geld zurück – inklusive etwaiger Zinsen und Gebühren. Hat sich der Kontoinhaber bei Vertragsabschluss für ein SEPA-Lastschriftverfahren entschieden, kann er die Abbuchung innerhalb von acht Wochen widerrufen. Besteht gar keine Einzugsermächtigung, verlängert sich die Frist grundsätzlich auf 13 Monate.
Sind diese Fristen allerdings verstrichen, hat der Kontoinhaber schlechte Karten. Von der Bank bekommt er kein Geld. Er muss sich nun an die Firma wenden, die das Geld eingezogen hat. Jetzt geht es darum, zu prüfen, welche Ansprüche berechtigt sind, d.h. wurden z. B. die Kündigungsfristen eingehalten oder nicht.
Keine Fristen gibt es allerdings beim Abbuchungsauftragsverfahren. Bei diesem Verfahren liegt der kontoführenden Bank vom Zahlungspflichtigen der Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Diese weniger verbreitete Form der Lastschrift wird überwiegend bei Geschäftskunden eingesetzt. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung ist eine Rückbuchung nicht möglich. Eine Rückbelastung kommt hier nur bei fehlender Kontodeckung oder erloschenem Konto in Betracht. Bei dieser Abbuchungsform muss sich der Zahlende sofort an die einziehende Firma wenden, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen hat.
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