Von der Qual der Fristen… Wer …

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Von der Qual der Fristen… Wer räumt denn da mein Konto leer?

22.08.2012

Der Handyvertrag ist längst gekündigt, aber die Firma zieht weiter die monatlichen Raten ab. Wie kann das eigentlich sein? Grundsätzlich sollte man doch davon ausgehen können, dass das private Girokonto vor dem Zugriff anderer geschützt ist. Und: Wird ein Vertrag gekündigt, sollte auch die damit verbundene Einzugsermächtigung automatisch erlöschen.

Der Handyvertrag ist längst gekündigt, aber die Firma zieht weiter die monatlichen Raten ab. Wie kann das eigentlich sein? Grundsätzlich sollte man doch davon ausgehen können, dass das private Girokonto vor dem Zugriff anderer geschützt ist. Und: Wird ein Vertrag gekündigt, sollte auch die damit verbundene Einzugsermächtigung automatisch erlöschen. Doch das ist mitnichten der Fall.

Bei dem am weitesten verbreiteten Einzugsermächtigungsverfahren wird der einziehende Zahlungsempfänger, also in unserem Fall der Telekommunikationsanbieter, vom Inhaber des belasteten Kontos ermächtigt, einen Zahlungsbetrag einzuziehen. Die Bank ist dabei nicht verpflichtet, die Einzugsermächtigung zu überprüfen. Der Inhaber des Bankkontos ist aber berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen. Tut er dies innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist nach dem folgenden Kontorechnungsabschluss, so bekommt er das Geld zurück – inklusive etwaiger Zinsen und Gebühren. Hat sich der Kontoinhaber bei Vertragsabschluss für ein SEPA-Lastschriftverfahren entschieden, kann er die Abbuchung innerhalb von acht Wochen widerrufen. Besteht gar keine Einzugsermächtigung, verlängert sich die Frist grundsätzlich auf 13 Monate.

Sind diese Fristen allerdings verstrichen, hat der Kontoinhaber schlechte Karten. Von der Bank bekommt er kein Geld. Er muss sich nun an die Firma wenden, die das Geld eingezogen hat. Jetzt geht es darum, zu prüfen, welche Ansprüche berechtigt sind, d.h. wurden z. B. die Kündigungsfristen eingehalten oder nicht.

Keine Fristen gibt es allerdings beim Abbuchungsauftragsverfahren. Bei diesem Verfahren liegt der kontoführenden Bank vom Zahlungspflichtigen der Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Diese weniger verbreitete Form der Lastschrift wird überwiegend bei Geschäftskunden eingesetzt. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung ist eine Rückbuchung nicht möglich. Eine Rückbelastung kommt hier nur bei fehlender Kontodeckung oder erloschenem Konto in Betracht. Bei dieser Abbuchungsform muss sich der Zahlende sofort an die einziehende Firma wenden, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen hat.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261 / 30335 - 55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern sie vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z. B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.


Kontakt:

Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg

Telefon: 040 / 41 3270 - 30
Fax: 040 / 41 3270 - 70
Webseite: www.schott-relations-hamburg.de


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