Verzicht auf Pensionszusagen wieder bundesweit möglich!

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Verzicht auf Pensionszusagen wieder bundesweit möglich!

21.08.2012

Am 14.08.2012 hat das Bundesfinanzministerium endlich zu den steuerlichen Folgen des (Teil-)Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine von der GmbH erteilte Pensionszusage Stellung genommen. Das Schreiben wurde am 20.08.2012 auf der Homepage des BMF veröffentlicht. „Erfreulicherweise enthält das Schreiben keine ...

21.08.2012 - Am 14.08.2012 hat das Bundesfinanzministerium endlich zu den steuerlichen Folgen des (Teil-)Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine von der GmbH erteilte Pensionszusage Stellung genommen. Das Schreiben wurde am 20.08.2012 auf der Homepage des BMF veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de). „Erfreulicherweise enthält das Schreiben keine bösen Überraschungen, sondern sogar einige neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Veränderung von bestehenden Pensionszusagen“, erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting GmbH aus München. Wie erwartet geht das BMF davon aus, dass jeder werthaltige Verzicht aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, zu einer verdeckten Einlage führt und somit Lohnsteuer beim GGF auslöst. Für die Bewertung des Verzichts ist nicht die gebildete Rückstellung relevant, sondern im Zweifel der Betrag, den der GGF selbst aufwenden müsste, um sich eine gleichwertige Versorgung bei einem anderen Träger zu beschaffen.

Vollständiger und teilweiser Verzicht
Bei einem vollständigen Verzicht auf die Pensionszusage liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten Teils der Zusage vor. Bei einem teilweisen Verzicht auf die Pensionszusage kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob auf schon erdiente oder auf noch nicht erdiente Teile der Zusage verzichtet wurde. Es ist ausschließlich ein Barwertvergleich der ursprünglichen und der gekürzten Zusage vorzunehmen. Ist der Barwert der gekürzten Zusage (nach dem Verzicht) nicht geringer als der Barwert des erdienten Teils der ursprünglichen Zusage, so ist die verdeckte Einlage null. Welcher Teil der Zusage zum Verzichtszeitpunkt als erdient gilt, richtet sich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach dem Zusagezeitpunkt. Beim nicht beherrschenden GGF ist die Zeit ab Betriebseintritt relevant. Damit ist bei einem beherrschenden GGF überraschenderweise ein weiter gehender Verzicht möglich, als bei seinem nicht beherrschenden Kollegen.

Bedeutung für die Praxis
„Das BMF erlaubt ausdrücklich nicht nur einen Verzicht auf den Future Service, sondern ermöglicht nahezu beliebige Eingriffe, auch in bereits erdiente Versorgungsbausteine der Zusage“, freut sich febs-Chef Buttler. Am Ende darf lediglich der Barwert der Zusage nicht zu gering sein. Das ermöglicht verschiedene Gestaltungen, die die febs Consulting GmbH allen Interessierten am 10.10.2012 im Seminar „ Aktuelle bAV-Herausforderungen 2012“ ausführlich erläutern wird (http://www.febs-consulting.de/seminare). Eine dieser Möglichkeiten ist z. B. die völlige Umstrukturierung einer Zusage, um im Unternehmen zusätzliche Liquidität zu generieren, mit der verbleibende Finanzierungslücken leichter geschlossen werden können.


Kontakt:

Andreas Buttler
- Geschäftsführer -
Tel.: 089 / 890 42 86 - 10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn / München
Webseite: www.febs-consulting.de


Unternehmensprofil:
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.


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