Regelmäßige Arbeitsstätte – Änderung der Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat mit drei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers grundsätzlich geändert. Demnach kann ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebssitze des Arbeitgebers aufsucht.
Demnach kann ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebssitze des Arbeitgebers aufsucht. In diesen Fällen sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit zu bestimmen.
Nun hat auch der Bundesminister der Finanzen die Finanzverwaltung angewiesen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Steuerfällen nach folgenden Grundsätzen anzuwenden.
Das Finanzamt geht in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn Sie aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsrechtlichen Feststellungen
- eine betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sind oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
- arbeitstäglich
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20% Ihrer vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit verbringen sollen.
Abweichend davon können Sie aber Ihrem Finanzamt anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes Ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers Ihre regelmäßige Arbeitsstätte ist oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Von der neuen Rechtsprechung profitieren Arbeitnehmer, bei denen das Finanzamt bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen hat, so etwa bei Gebiets- oder Bezirksleitern, die mehrere Filialen zu betreuen haben. Nach der neuen Rechtsprechung aber kann jeder Arbeitnehmer je Arbeitsverhältnis höchstens je eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. In diesen Fällen gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten sind (höhere) Reisekosten absetzbar.
Die Urteile wurden veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 II Seite 34; Bundessteuerblatt 2012 II Seite 36. Die Anweisung des Bundesministeriums wurde veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 I Seite 57.
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