Gerne immer wieder bei Betriebsprüfungen aufgegriffen: Bewirtungskosten
In einem Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12K12209/10) zu verhandeln hatte, versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nach einer durchgeführten Betriebsprüfung, da auf den Bewirtungsbelegen jeweils nur der Name der bewirteten Person und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt war ...
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an.
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können nur dann anteilig (70%) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können.
- Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz hat der Steuerpflichtige Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung zu vermerken sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben.
- Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, dann reicht zusätzlich zur Rechnung die Angabe von Anlass und Teilnehmern.
Das Finanzgericht führte zur weiteren Begründung aus:
- Da nur Aufwendungen aus geschäftlichem Anlass, d. h. die Bewirtung von Personen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht bzw. angebahnt werden soll, abzugsfähig sind, muss die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.
- Für den Nachweis reicht es nicht aus, lediglich die Namen und Funktionen der bewirteten Personen aufzuführen, sondern es muss auch die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung vermerkt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben, wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege hierfür nicht aus.
- Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar durch die Aufzeichnung der Namen und deren Funktion eine Geschäftsbeziehung und damit einen geschäftlichen Anlass nachgewiesen, aber dadurch keinen konkreten Anlass aufgezeichnet.
Und: - Daher seien die Aufwendungen für die Bewirtung weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch kann ein Vorsteuerabzug hieraus gewährt werden.
Hierzu noch ein Hinweis: Aufwendungen für die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern aus betrieblichen Anlass unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz, sondern sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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