Die Anforderungen an Fahrtenbücher bleiben hoch

Die Anforderungen an Fahrtenbücher bleiben hoch

02.08.2012

Die steuerlich richtige Behandlung der geldwerten Vorteile bei Privatfahrten mit einem Dienstwagen gehört schon lange zu den besonders umstrittenen Punkten bei jeder Prüfung durch das Finanzamt. Immer neue Entscheidungen der Finanzgerichte dokumentieren, dass die Finanzverwaltung gerade in diesem Punkt das bestmögliche ...

1. August 2012 - Die steuerlich richtige Behandlung der geldwerten Vorteile bei Privatfahrten mit einem Dienstwagen gehört schon lange zu den besonders umstrittenen Punkten bei jeder Prüfung durch das Finanzamt. Immer neue Entscheidungen der Finanzgerichte dokumentieren, dass die Finanzverwaltung gerade in diesem Punkt das bestmögliche für sich herausholen möchte. Dieser besondere Einsatz hat sich für die Finanzverwaltung auch gelohnt, denn in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof immer wieder strenge Vorgaben für die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gemacht.

Als Folge dieser restriktiven Rechtsprechung hat das Finanzamt bereits kleine Mängel bei der Führung des Fahrtenbuchs zum Anlass genommen, um die private Firmenwagennutzung nachträglich der 1-%-Regelung zu unterwerfen und das Unternehmen als Arbeitgeber des Dienstwagenfahrers mit der Lohnsteuernachzahlung in Regress zu nehmen.

Daher noch einmal die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch:

Ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als Beweismittel anerkannt werden soll, muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
  1. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden.

  2. Zur Verhinderung von Manipulationen ist eine geschlossene Form der Aufzeichnung erforderlich, so dass Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen erkennbar sind. Lose Notizzettel reichen nicht aus.

  3. Ausdrucke aus Tabellenkalkulationsprogrammen sind nicht ordnungsgemäß.

  4. Zwingend bei beruflichen Reisen sind die Angaben: Datum, Reiseziel – und zwar wichtig!!! die genaue Adresse mit Hausnummer (!!) -, aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner bzw. Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand.

  5. Ein Verweis auf andere Unterlagen ist unzulässig. Die Angaben sind im Fahrtenbuch zu machen.

  6. Umwegfahrten sind gesondert auszuweisen, auch wenn sie verkehrsbedingt (z.B. Umleitung, Stau) waren.

Kontakt:

Roland Franz & Partner
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
- Steuerberaterin -

Tel.: 0201 / 81 09 50
E-Mail: kontakt@franz-partner.de


roland_franz

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