Wertpapieranlagen und Abgeltungsteuer - Verluste vor …

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Wertpapieranlagen und Abgeltungsteuer - Verluste vor 2009 können noch bis 2013 mit Gewinnen verrechnet werden

11.07.2012

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 unterliegen Gewinne aus Wertpapiergeschäften dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Die Steuer kann allerdings dann reduziert werden, wenn die Gewinne mit Verlusten – ebenfalls aus Wertpapiergeschäften – verrechnet werden können.

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 unterliegen Gewinne aus Wertpapiergeschäften dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Die Steuer kann allerdings dann reduziert werden, wenn die Gewinne mit Verlusten – ebenfalls aus Wertpapiergeschäften – verrechnet werden können. Das ist sogar noch mit alten Verlusten aus den Jahren vor Einführung der Abgeltungsteuer möglich – allerdings nicht mehr lange. Die Frist für die Berücksichtigung dieser so genannten Altverluste läuft 2013 ab.
Altverluste sind aus Verkäufen entstanden, die vor Ende 2008 innerhalb der Spekulationsfrist getätigt und vom Finanzamt bestätigt wurden. Profitieren können von dieser Übergangsregel vor allem Anleger, die aus dem Krisenjahr 2008 oder aus früheren Jahren noch große Verluste von einer Steuererklärung zur nächsten vor sich her schieben. Zur Abgeltungsteuer von 25 Prozent kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hinzu. Jeder nicht verrechnete Euro an Altverlust kostet den Anleger 0,26 Euro Abgeltungsteuer. So reduzieren 10.000 Euro genutzte Altverluste die Steuerlast um 2.600 Euro.

Im ersten Schritt werden Gewinne mit aktuellen Verlusten aus dem laufenden Jahr verrechnet. Ist der Saldo positiv, können davon im zweiten Schritt noch vorhandene Altverluste abgezogen werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, abgeltungsteuerpflichtige Gewinne noch bis zum Jahresende zu realisieren, um diese mit Altverlusten verrechnen zu können. Dabei ist es steuerlich unbedenklich, die gleichen Wertpapieranlagen, die für die Gewinnrealisierung verkauft wurden, kurze Zeit später wieder zu kaufen, so ein Urteil des BFH vom 25.8.2009 (Az. IX R 60/07)

Ab 2014 können die Altverluste nicht mehr geltend gemacht werden. Sie können dann nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, wie zum Beispiel dem Verkauf einer privaten Immobilie innerhalb von zehn Jahren (§ 23 EStG).

Weitere Informationen bietet der Steuerzahler-Ratgeber von Dr. Hagen Prühs „Steuern sparen… für Kapitalanleger“ oder der monatlich erscheinende Informationsdiensts Steuerzahler-Tip aus dem Bonner VSRW-Verlag.


Kontakt:

Eva Hilger
E-Mail: hilger@vsrw.de

VSRW-Verlag
Rolandstr. 48
53179 Bonn


vsrw

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