Nach gerichtlichem Vergleich - Société Générale S. A. insolvent?
Nach Angaben der Zentralen Vollstreckungsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen „erscheint die Zwangsvollstreckung der anteiligen Gerichtskosten in das bewegliche Vermögen der Société Générale S. A. aussichtslos“. Immerhin muss die französische Großbank für den gerichtlichen Vergleich ...
4. Juli 2012 - Nach Angaben der Zentralen Vollstreckungsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen „erscheint die Zwangsvollstreckung der anteiligen Gerichtskosten in das bewegliche Vermögen der Société Générale S. A. aussichtslos“. Immerhin muss die französische Großbank für den gerichtlichen Vergleich mit dem Kläger Kosten in Höhe von 185,75 Euro zahlen. Wegen der erfolglosen Zwangsvollstreckung wird jetzt der Vergleichsgegner, ein Anleger und ehemaliger Kunde der Société Générale S. A., als sogenannter Zweitschuldner zur Kasse gebeten.
Vor dem Landgericht (LG) Hildesheim hatten sich der Kläger, vertreten durch die auf Investorenschutz spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen, sowie die Société Générale S. A. auf einen Vergleich geeinigt (Beschluss vom 28. 11. 2011, Geschäftsnummer 6 O 200/09). Der Kläger und Anleger hatte sich seinerzeit auf Anraten eines Vermittler mit 50.000 D-Mark am Geschlossenen Immobilienfonds HAT 43 Büro- und Geschäftshaus „Elbkontor“ Dresden GbR beteiligt.
„Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds war für die Investoren eine einzige Enttäuschung“, sagt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Wirtschafts- und Anlagerecht sowie KWAG-Partner. Der Anleger verklagte die Société Générale S. A., um die Unwirksamkeit des mit der Investition verbundenen Darlehensvertrags feststellen zu lassen.
Der Vergleich vor dem Landgericht Hildesheim sah die Übertragung der Fondsanteile an den Treuhänder der Société Générale S. A. vor. Zudem musste die beklagte Bank den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den übertragenen Geschäftsanteilen freistellen. Die Kosten des Verfahrens wurden laut Beschluss des LG Hildesheim gegeneinander aufgehoben.
„Somit musste die Société Générale S. A. als eine der beiden Vergleichsparteien, genau wie unser Mandant, Gerichtskosten in Höhe von 185,75 Euro tragen“, sagt Jens-Peter Gieschen. Das aber sei nicht geschehen. Auch die Zwangsvollstreckung durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Zentrale Vollstreckungsstelle, war erfolglos. Diese Kosten muss jetzt der Kläger und frühere Kunde der SocGen als so genannter Zweitschuldner zahlen.
„Da wir nicht vermuten, dass die französische Großbank wegen der Staatsschulden- und Finanzkrise unbemerkt Insolvenz angemeldet hat, gehen wir derzeit der Sache auf den Grund“, sagt Jens-Peter Gieschen. Und fügt hinzu: „Vielleicht war ja alles nur ein Missverständnis. Wie übrigens zehntausende Beratungsgespräche in Banken und Sparkassen während der vergangenen Jahre.“
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