Mittelständische Unternehmensberatung Ecovis über Steuerpolitik: Fiskus ringt beharrlich um jeden Euro
Den Steuerberatern geht die Arbeit so leicht nicht aus, dafür sorgt schon die Finanzverwaltung: „Im Kampf um Steuermehreinnahmen legt sie die Steuergesetze immer restriktiver aus und versucht, die formellen Hürden, zum Beispiel hinsichtlich Nachweispflichten und Buchführung, immer höher zu legen“, sagt Ferdinand Rüchardt.
Im traditionellen Kerngeschäft Steuerberatung machen die Dauerkonfliktfelder mit dem Fiskus – Dienstwagennutzung und Arbeitsweg, ordnungsgemäße Kassenführung und Umsatzsteuernachweise – weiter viel Arbeit. So ist die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs ein unerschöpfliches Streitthema zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern. Beim Arbeitsweg hat immerhin der BFH in zwei Fällen für mehr Klarheit gesorgt – zugunsten der Steuerzahler: bei der Wahl einer längeren, aber zeitlich günstigeren Strecke sowie der Frage, welches die regelmäßige Arbeitsstätte von mehreren (zum Beispiel Filialen) ist, die angefahren werden.
Verschärft hat die Finanzverwaltung im November 2010 die Anforderungen an die elektronische Kassenführung bei Bargeldgeschäften. Hier sind beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, Gaststätten, Restaurants, Zeitschriften- oder Blumenläden betroffen. Das Problem: „Hat die Kassenführung Mängel, droht die gesamte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäß eingestuft zu werden“, sagt Ferdinand Rüchardt. Er erwartet, dass hier in den kommenden Jahren vermehrt die Finanzgerichte entscheiden müssen.
Zu beobachten ist auch, dass die Finanzverwaltung versucht, die Hürden für die Anerkennung von Rechnungen für den Vorsteuerabzug immer höher zu legen. „Ehrliche Steuerzahler müssen hier die kriminellen Missbrauchsfälle ausbaden, die dafür als Argument vorgebracht werden“, kritisiert Rüchardt. Ausnahmsweise einen Rückzieher machte der Fiskus jüngst beim Nachweis des Grenzübertritts von Lieferungen ins EU-Ausland. Die völlig unpraktikable Gelangensbestätigung wird laut einem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012 nun bis auf Weiteres doch nicht zur Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung erhoben. „Hier hat zum Glück die Vernunft gesiegt.“
Finanzamt kontra Finanzamt
Die Umsatzsteuer sorgt aber noch anderweitig für Verdruss: Immer wieder kommt es vor, dass sich die Finanzämter des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers nicht einig sind, ob ein zu versteuernder oder ein steuerfreier Umsatz vorliegt oder ob der volle Steuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte von sieben Prozent gilt.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Hamburger Unternehmen stellt für seine Leistung an ein Münchner Unternehmen 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, weil es davon ausgeht, dass der Umsatz steuerpflichtig ist. Die Münchner Firma überweist den Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer und macht bei ihrem Finanzamt einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend. Dieses erklärt jedoch, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil es sich um einen steuerbefreiten Umsatz handele. Das Münchner Unternehmen informiert seinen Hamburger Lieferanten, der darauf hin eine berichtigte Rechnung stellt und die erhaltene Umsatzsteuer zurück überweist. Jetzt erklärt das Hamburger Finanzamt, der Umsatz sei doch steuerpflichtig.
Ergebnis: Einer der beiden Unternehmer ist der Dumme, obwohl aus Lieferanten- wie aus Empfängersicht das Ganze ein Nullsummenspiel ist, ganz gleich, zu welcher Auffassung man sich durchringt. Fiskalisch macht es allerdings einen Unterschied, weil bei einem steuerbaren Umsatz Hamburg von seinem Länderanteil an der Umsatzsteuer profitiert und Bayern durch die Vorsteuererstattung entsprechend verliert. Immerhin geht es um einen hohen sechsstelligen Umsatzsteuerbetrag. „Das Problem für die betroffenen Steuerzahler ist, dass sie keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass sich die beteiligten Finanzämter zusammensetzen, um eine eindeutige Entscheidung zu treffen“, sagt Ferdinand Rüchardt. Jetzt müssen die Finanzgerichte entscheiden.
Bundesfinanzhof bremst Fiskus
Steuerzahler, die sich gegen Zumutungen der Finanzämter wehren, finden immer öfter im Bundesfinanzhof einen Bundesgenossen. Auffällig ist, dass zunehmend im Urteilstenor von steuerzahlerfreundlichen BFH-Entscheidungen Formulierungen wie „entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums“ oder „entgegen der Finanzverwaltung“ stehen. „Nachdem die Finanzämter in den vergangenen Jahren einen immer strafferen und rigideren Kurs fahren, sieht der BFH offensichtlich die Notwendigkeit, dieser rein fiskalischen, also auf Steuermehreinnahmen um jeden Preis zielenden Sicht, entgegenzutreten“, erklärt Ecovis-Vorstand Rüchardt. „Traurig ist allerdings, dass es erst eines Urteils des höchsten Finanzgerichts bedarf, damit der Staat unter dem Diktat leerer Kassen oder der drohenden Schuldenbremse die Steuergesetze nicht einseitig zu seinen Gunsten auslegt.“ Aber weiterhin werden unliebsame Urteile spät oder nicht veröffentlicht bzw. wird alsbald das Gesetz geändert.
Erbschaftsteuerreform verfassungswidrig?
Andererseits lässt der Gesetzgeber immer wieder Schlupflöcher offen, die dem Gerechtigkeitsempfinden einer breiten Mehrheit der Bürger widersprechen. Dazu zählen mögliche Gestaltungsmöglichkeiten im neuen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, an deren Verfassungsmäßigkeit der BFH in einem Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2011 Zweifel geäußert hat. So soll es möglich sein, nicht begünstigtes Vermögen durch entsprechende Konstruktionen in begünstigtes Betriebsvermögen zu verwandeln. Der BFH sieht darin einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen zum alten Erbschaftsteuerrecht daraus abgeleitet hat.
„Das Problem ist, dass durch die Umgehungskonstruktionen auch die generelle Begünstigung des Betriebsvermögens ins verfassungsrechtliche Zwielicht gerät, obwohl es dafür sehr wohl gewichtige Gemeinwohlgründe gibt“, sagt Ecovis-Vorstand Lüdemann. „Ein starker Mittelstand, der hier zu Lande investiert, Arbeits- und Ausbildungsplätze schafft und Steuern zahlt, ist eine volkswirtschaftliche Trumpfkarte. Deshalb wäre es schädlich für uns alle, wenn man die Verschonungslösung für Betriebsvermögen völlig aufheben würde, statt nur ihren Missbrauch zu unterbinden.“
Vermögensteuer: vermintes Gelände
Während die Erbschaftsteuerreform unter Beschuss gerät, tut sich ein neues steuerpolitisches Minenfeld mit unübersehbaren Folgen auf – Stichwort: Wiedereinführung der Vermögensteuer. Die rot-grün regierten Bundesländer wollen hier im Bundesrat die Initiative ergreifen. Hintergrund ist die finanzielle Zwickmühle, in der die meisten Länder stecken: Einerseits müssen sie wegen der Schuldenbremse bis 2016 ihre Neuverschuldung auf Null bringen, andererseits können sie ihre Ausgaben nicht so leicht senken – nicht zuletzt, weil sie riesige Pensionslasten vor sich her schieben und zugleich für ein leistungsfähiges Bildungswesen sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen müssen. Bleibt der Ausweg, die Steuereinnahmen zu erhöhen – und da liegt die Vermögensteuer nahe, weil sie allein den Bundesländern zusteht.
Ob die Vermögensteuer wirklich ein geeignetes Instrument ist, erscheint allerdings zweifelhaft. Ecovis-Vorstand Lüdemann sieht hier „viele Fragezeichen“. Der frühere Bundesverfassungsrichter und jetzige BFH-Präsident Rudolf Mellinghof hat sich schon skeptisch geäußert. Denn ähnlich wie die Erbschaft- und Schenkungssteuer würde die Vermögensteuer nicht nur einen hohen administrativen Aufwand erfordern, und das Jahr für Jahr, sondern auch Probleme bei der „gleichheitsgerechten Umsetzung“ aufwerfen.
So kann die Stichtagsbewertung von Kapitalvermögen bei heftigen Turbulenzen an den Finanzmärkten zu ungerechten Belastungen oder Begünstigungen führen. „Beim jetzigen niedrigen Zinsniveau würde ein Vermögensteuersatz von zum Beispiel einem Prozent auf relativ sichere Anlagen wie Festgeld oder Bundesanleihen konfiskatorisch (vermögensschädigend) wirken, erst recht wenn man die Inflation berücksichtigt“, sagt Peter Lüdemann. „Bei Immobilien wiederum würden die Renditen durch die Vermögensteuer erheblich geschmälert, so dass zu erwarten ist, dass die Eigentümer sie auf die Mieten umlegen. Dies würde gerade in Wachstumsregionen mit hohen Grundstückswerten wie München zu sozial unverträglichen Wohnungsmieten führen.“
Eine Alternative wäre, dass der Bund den Ländern einen höheren Anteil an der Einkommen- und der Umsatzsteuer zugesteht und dafür entweder die Bemessungsgrundlagen verbreitert (zum Beispiel, indem Wertsteigerungen beim Immobilienverkauf generell besteuert werden) oder die Sätze erhöht – zum Beispiel für Einkommen, die deutlich über der Schwelle für den geltenden Spitzensteuersatz von 42 Prozent liegen.
Welchen Weg der Staat auch wählt, die Steuerbelastung wird steigen, fürchtet Ecovis-Vorstand Rüchardt. „Denn die Sozialdebatte um eine gerechte Verteilung von Einkommen, Vermögen und Steuerlasten wird sich verschärfen und dem Fiskus, der die Risiken der Euro-Krise tragen muss, Rückenwind geben.“ Es geht letztlich um die Frage: „Wann ist jemand reich und hat als Steuerzahler entsprechende Mitverantwortung für das Land zu tragen?“ Bei seiner Antwort darauf „muss der Gesetzgeber“, so Rüchardt, „allerdings aufpassen, dass die steuerlichen Konsequenzen nicht leistungsfeindlich wirken und der Mittelstand nicht geschwächt wird“.
Kontakt:
Ulf Hausmann
Tel.: 030 / 310008 - 54
Fax: 030 / 310008 - 56
E-Mail: ulf.hausmann@ecovis.com
Ecovis
Ernst - Reuter - Platz 10
10587 Berlin
Webseite: www.ecovis.com
Über Ecovis
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.