Die Väter sind los – was MANN für den Ausflug am Vatertag wissen sollte
Der Vatertag naht – und mit ihm die Gelegenheit für einen Tagesausflug „unter Männern“. Alljährlich machen sich ganze Gruppen von Vätern mit Proviant auf den Weg, um ihren großen Tag zu feiern. Dass man beim Ausflug ins Grüne bestimmte Regeln beachten sollte, damit es keinen Ärger gibt, wird in der Feierlaune oft vergessen.
Unterwegs mit Bier-Bike, Bollerwagen & Co.: Verkehrsregeln beachten
Bier-Bikes, die sich im regulären Straßenverkehr bewegen, müssen die für Autos gültigen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. So muss zum Beispiel auch der Lenker des Bikes nüchtern bleiben. Wer hingegen mit dem Bollerwagen unterwegs ist, zählt als Fußgänger und muss sich dementsprechend verhalten. Generell gilt: Der Straßenverkehr darf nicht gestört werden. Die Promille-Grenze, die Verkehrsteilnehmer einhalten müssen, liegt für Autofahrer bei 0,5. Wer mit 0,5 oder mehr Promille fährt, macht sich strafbar. Kommt es jedoch alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen, macht man sich bereits ab 0,3 Promille strafbar und riskiert eine hohe Geldstrafe sowie den Führerschein zu verlieren. Das gilt auch für Fahrradfahrer – sie gelten laut Rechtsprechung bei 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. „Bei der gemeinsamen Radtour ist insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn sie an einem Treffpunkt startet und endet, der nur mit dem Auto erreichbar ist“, erklärt Albrecht Mauer. „Die Radler sollten sicherstellen, dass das Auto nach Alkoholkonsum stehenbleibt, damit auch im Anschluss an die feucht-fröhliche Tour wirklich nichts passieren kann.“
Grillen im Grünen: nur an ausgewiesenen Plätzen ohne Weiteres möglich
Grillen im Freien ist grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit durch Schilder oder Hinweistafeln verboten ist und keine Brandgefahr droht. Allerdings sollte man auch dort, wo es kein ausdrückliches Verbot gibt, vorsichtig sein: Auf Wiesen oder im Wald läuft man Gefahr, sich auf fremdem Eigentum zu bewegen und dies durch Feuer womöglich zu beschädigen – gerade bei trockenen Grünflächen besteht erhöhte Brandgefahr. Um möglichen Ärger zu vermeiden, empfiehlt der ROLAND-Partneranwalt, nur an ausgewiesenen Orten wie Grillhütten oder -plätzen zu grillen. „Wer sich abseits davon, beispielsweise auf Bauers Wiese, dem Grillvergnügen hingeben möchte, erkundigt sich am besten beim Eigentümer zwecks Erlaubnis“, rät Mauer.
Picknick-Müll und „Wildpinkeln“: Abfälle gehören nicht in die Natur
Proviant und Getränke für alle gehören zum gemeinsamen Ausflug dazu. Die Wegzehrung bedeutet gleichzeitig aber auch Abfall, der häufig in der Natur zurückbleibt. Den Müll im Grünen wegzuwerfen ist allerdings strengstens verboten. „Nur weil keine Mülleimer zur Verfügung stehen, kann ich meinen Abfall nicht einfach überall hinterlassen“, erläutert Rechtsanwalt Mauer. „Das gilt auch für sogenannten ‚grünen Müll’ oder Bio-Abfälle wie Obst- oder Gemüsereste.“ Ähnlich verhält es sich übrigens mit der unterwegs verrichteten Notdurft: Auch „Wildpinkeln“ gilt als Verunreinigung und ist verboten. Wer das nicht berücksichtigt und erwischt wird, muss unter Umständen zahlen: es können Bußgelder verhängt werden, die je nach Fall variieren.
Wanderlust: Wege nutzen statt querfeldein marschieren
Wanderer müssen beim Ausflug über Stock und Stein stets auf ihre Marschrichtung achten. Private Grundstücke – meist gekennzeichnet durch Schilder oder Zäune – sollten sie bei der Tour durch Wald und Wiesen meiden. Denn: „Das Betreten von fremden Grundstücken, besonders in einer größeren Gruppe, ist rechtlich gesehen Hausfriedensbruch“, so Albrecht Mauer. „Besser, man hält sich an die vorgegebenen Wege.“ In Wald- oder Moorgebieten sollte man sich ohnehin nur auf ausgewiesenen Wanderwegen bewegen: Abweichler riskieren, sich selbst in Gefahr zu bringen sowie junge oder seltene Pflanzen zu zerstören und Tiere aufzuschrecken.
Randale im Rausch: Polizei- und Feuerwehreinsätze können teuer werden
Erhöhter Alkoholgenuss kann schnell zu kleineren Unfällen und so mancher unüberlegten Aktion führen. Auch diesbezüglich ist Umsicht geboten, damit das „Bier zu viel“ nicht teuer wird: wer einen unnötigen Polizei- oder Feuerwehreinsatz verursacht, muss anschließend die Kosten hierfür übernehmen. „Wenn die medizinische Versorgung, beispielsweise infolge eines Unfalls, allerdings notwendig ist, übernimmt die Krankenversicherung in der Regel die Kosten für Transport und Versorgung des Opfers“, so der ROLAND-Partneranwalt abschließend.
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Über ROLAND Rechtsschutz
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit 296 Millionen Euro Beitragseinnahmen im Jahr 2011 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zum Portfolio des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.
ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.400 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung eine geeignete Kanzlei.
Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.383 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 324,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 47,3 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2011).
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