Publizitätspflichten der GmbH und der UG - Versäumnisse bei der Bilanzveröffentlichung können teuer werden
Nicht einmal die Hälfte der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen hatte einer Umfrage von D&B Deutschland zufolge bis zum Jahreswechsel 2011/2012 den Jahresabschluss für das Jahr 2010 veröffentlicht.
Eine kleine Schonfrist können Unternehmen erreichen, die Einspruch gegen die erste Festsetzung eines Ordnungsgelds einlegen. Denn eine weitere Androhung von Ordnungsgeldern darf erst nach Entscheidung über den Einspruch erfolgen, urteilte das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az. 16 T 434/09). Damit erreicht die GmbH aber nur eine kurze Verschnaufpause, die vielleicht für die Fertigstellung des Jahresabschlusses ausreicht – eine rechtzeitige Veröffentlichung ist dennoch die bessere Lösung.
Die Veröffentlichungspflicht trifft auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Trotz der eigenen Bezeichnung handelt es sich bei der „Mini-GmbH“ nämlich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Damit gelten – mit Ausnahme der ausdrücklichen Sonderregelungen des § 5a GmbHG – dieselben Grundregeln wie für eine „normale“ GmbH. So muss auch die UG neben den Regeln für die Aufstellung des Jahresabschlusses auch die Veröffentlichungspflicht beachten.
Der VSRW-Verlag (www.vsrw.de) hat zu den Publizitätspflichten der Unternehmergesellschaft, zu den Voraussetzungen für die Aufstellung eines Lageberichts und zu den notwendigen Angaben im Anhang eine Übersicht mit Erläuterungen herausgegeben, die kostenlos beim Verlag per Mail an recht@vsrw.de angefordert werden kann. Stichwort: Publizitätspflichten der UG
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