Ertragsteuerliche Erfassung des betrieblichen Kfz bei Versicherungsmaklern
Die steuerliche Absetzbarkeit des betrieblich genutzten Kfz bzw. die Privatnutzung ist grundsätzlich Thema bei der Jahresabschlusserstellung und immer wieder ein „Streitpunkt“ in den Betriebsprüfungen. Für den Versicherungsmakler ist die Nutzung des Pkw unabdingbar und in den meisten Fällen eine der höchsten Betriebsausgaben.
1. Betriebliche Nutzung des Kfz
Die Zuordnung des Kfz zum Betriebsvermögen richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Diese besagen, dass ein Kfz, welches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Entspricht dies den tatsächlichen Gegebenheiten(wird bei Versicherungsmaklern durch das Finanzamt unterstellt) sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kfz entstehen, als Betriebsausgaben anzusetzen. Hierzu gehören folgende Kosten:
- Leasingkosten oder bei Finanzierungen Abschreibungen + Finanzierungszinsen
- Spritkosten
- Autowäsche, Zubehör
- Reparaturrechnungen, Inspektionen
- Kfz-Steuer
- Kfz-Versicherungen
- Parkgebühren
2. Private Nutzung des Kfz
Da jedoch das Kfz in der Regel auch für private Zwecke verwendet wird, muss dieser private Nutzungsanteil ermittelt werden. Die bloße Behauptung, der Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus. Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wird zwischen 2 Methoden unterschieden:
1 % - Regelung
Der private Nutzungsanteil des Pkw ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten und als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen (Fahrtenbuch ähnliche Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 – 6 Monaten). Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Versicherungsmaklern angenommen werden. Diese Vermutung gilt, wenn der Steuerpflichtige mehrere Pkws im Betriebsvermögen hält, nur für den Pkw mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Wünscht der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug für weitere Kfz, muss er deren Nutzungsumfang nachweisen.
Neben der 1 % - Regel dürfen die Aufwendungen für Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 % des inländischen Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer den Gewinn nicht mindern. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch hierfür nur die gesetzlich zugelassenen 0,3 €/ Entfernungskilometer in Abzug bringen.
Die 1 % - Regel ist für alle Steuerpflichtigen ohne viel Aufwand anzuwenden und deswegen auch die am häufigsten verwendete Ermittlungsmethode. Nachteil: Umso höher der Listenpreis des Pkws bzw. die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, umso höher sind die fiktiv anzusetzenden Betriebseinnahmen für die private Nutzung.
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regel
Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung < 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht nach der 1 % - Regel bewertet werden. Der Ansatz von lediglich 0,3 €/ gefahrenen betrieblichen Kilometer wäre, und auch nur dann möglich, nicht also bei Maklern für den Betriebs-PKW.
Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode werden sämtliche getätigte Fahrten chronologisch, zeitnah, handschriftlich in ein gebundenes Exemplar eingetragen. Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt, Reiseziel und –zweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Versicherungsmakler gibt es berufsspezifisch bedingte Erleichterungen: Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Daraus lässt sich am Jahresende der Anteil der beruflichen und privaten Nutzung ermitteln. Die Kosten, die demnach auf die privaten Fahrten entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern.
Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
Nichtanerkennung eines Fahrtenbuchs
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung des Fahrtenbuchs von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach der 1 % - Regel zu ermitteln.
Kontakt:
Timo Skowronek
- Dipl.-Betriebswirt (BA), Steuerberater -
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ECOVIS Grieger Mallison Steuerberater
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