Sogenannter EFL-Test bei Berufsunfähigkeitsversicherung unzulässig

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Sogenannter EFL-Test bei Berufsunfähigkeitsversicherung unzulässig

20.02.2012

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann von ihrem Versicherungsnehmer nicht verlangen, dass sich dieser zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche einem sogenannten EFL-Test unterzieht.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann von ihrem Versicherungsnehmer nicht verlangen, dass sich dieser zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche einem sogenannten EFL-Test unterzieht.

Der EFL-Test ist vornehmlich in sozialrechtlichen Verfahren anerkannt. Dabei werden Versicherungsnehmer unter ärztlicher Aufsicht über mehrere Stunden teilweise bis an die Leistungsgrenze belastet, um ein umfangreiches Bild von ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten.

In dem vorliegenden Fall verlangte auch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung derartig umfangreiche Tests von ihrer Kundin. Diese wehrte sich jedoch mit Erfolg dagegen. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Hinweisbeschlusses des Landgerichtes Berlin vom 29.06.2011, Az. 7 O 194/11) kann ein privater Berufsunfähigkeitsversicherer von seinem Versicherungsnehmer insbesondere nicht verlangen, dass sich dieser bis zur Leistungsgrenze belastet.

Bei solchen Test könne es sogar zu einer Verschlimmerung der vorhandenen Beschwerden kommen. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass die Versicherung über derartig umfangreiche Tests an Informationen gelangt, die für die Beurteilung der Leistungsverpflichtung nicht erforderlich sind. Dies wäre ein Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Die Versicherung konnte somit nicht damit durchdringen, dass sie leistungsfrei sei, weil die Versicherungsnehmerin sich weigerte, an diesem Test teilzunehmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, welcher die Kundin vertritt, rät: „Spätestens wenn der Betroffene bemerkt, dass die Versicherung eventuell nicht gewillt ist zu zahlen oder nach Gründen hierfür sucht oder sogar seltsame Tests verlangt, sollten sich die Kunden kompetenten Rat suchen.“


Kontakt:

Wirth - Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Norman Wirth
- Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt -
Carmerstr. 8
10623 Berlin

Tel.: 030 / 319 80 544 0
Fax: 030 / 319 80 544 1
Webseite: www.wirth-rechtsanwaelte.com


Über „Wirth-Rechtsanwälte“:
Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.


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