Neue Steuerfalle für GmbHs: Verdeckte Gewinnausschüttungen können zu Schenkungsteuer führen
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) von GmbH-Unternehmen haben schon seit jeher für Diskussionen gesorgt. Bisher standen die ertragsteuerlichen Folgewirkungen für die Gesellschaft (zusätzliche Körperschaft- und Gewerbesteuer) und den Gesellschafter (25 Prozent Abgeltungsteuer) im Vordergrund.
Ein Beispiel: Der Vater, Alleingesellschafter einer erfolgreichen GmbH, konnte sich trotz seines Alters von 75 Jahren bisher noch nicht von seinen Gesellschaftsanteilen trennen, obwohl sein Sohn das Unternehmen seit rund zehn Jahren als Geschäftsführer verantwortlich leitet. Der Sohn arbeitet somit als Fremdgeschäftsführer und hat keine eigenen GmbH-Anteile. In 2011 erhielt der Geschäftsführer-Sohn eine Bonuszahlung von 100.000 Euro.
Variante A: Der Bonus wird zum 1.12.2011 ausgezahlt.
Variante B: Die Auszahlung findet zum 31.12.2011 statt.
In einer kommenden Betriebsprüfung wird das Finanzamt die Bonuszahlung als vGA einstufen.
Die steuerlichen Folgen:
Der Vater muss die vGA nachträglich als Kapitalertrag versteuern; sie wird außerdem dem Gewinn der GmbH in 2011 wieder hinzugerechnet. Ferner wird in gleicher Höhe eine Schenkung (freigebige Zuwendung) der GmbH an den Sohn (als Fremdgeschäftsführer) angenommen.
Variante A: Da eine Schenkung unter Fremden (von der GmbH an Sohn) vorliegt, ist die Schenkung nach Abzug eines lediglich geringen Freibetrags (20.000 Euro) mit 30 Prozent zu versteuern. Das Ergebnis ist eine Schenkungsteuerzahlung von über 24.000 Euro.
Variante B: Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat für solche Sachverhalte eine steuerliche Erleichterung gebracht, allerdings erst für vGA, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13.12.2011 stattgefunden haben und stattfinden. Nach der neuen Rechtslage wird die Steuerbelastung so festgesetzt, als hätte der Gesellschafter (hier der Vater) dem Sohn den Betrag unmittelbar geschenkt. Dies führt zu einer wesentlich günstigeren Steuerklasse und einem höheren Freibetrag (400.000 Euro).
Im Beispielsfall muss der Sohn für die Bonuszahlung keine Schenkungsteuer zahlen, da sein persönlicher Freibetrag höher ist. Was zunächst erfreulich ist, könnte jedoch zu einem Problem führen, das nicht unterschätzt werden sollte. Der persönliche Freibetrag, der für die spätere Unternehmensnachfolge genutzt werden könnte, ist damit zu einem guten Teil aufgebraucht und steht nicht mehr zur Verfügung. Das könnte dann ein böses Erwachen geben, wenn in späteren Jahren die GmbH-Anteile oder Privatvermögen auf die nächste Generation übertragen werden.
Um das Problem Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten GmbHs umgehend einen Gesellschafterbeschluss fassen, wonach im Fall einer vGA die Gesellschaft ein Rückforderungsrecht hat. Wird es geltend gemacht, liegt keine Schenkung mehr vor, so dass auch keine Schenkungsteuer anfällt.
Der VSRW-Verlag hat eine kritische Untersuchung der neuen Rechtslage vorgelegt. Sie kann kostenlos beim Verlag per Mail an recht@vsrw.de oder per Fax (0228 95124 90) angefordert werden. Stichwort: vGA mit Schenkungsteuer
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