Haftpflicht-Schäden: Kfz-Versicherung viel öfter zuständig als gedacht
Peter N. (Name geändert) schwang sich hinters Steuer und ließ wegen seiner langen Beine den Fahrersitz nach hinten gleiten. Ein knackendes Geräusch machte ihm klar, dass er gerade einen ziemlichen Fehler gemacht hatte: Der Fahrersitz war mit voller Wucht auf einen Laptop geprallt, den eine Bekannte vor der Rückbank abgestellt hatte.
Von Andreas Kunze
Peter N. (Name geändert) schwang sich hinters Steuer und ließ wegen seiner langen Beine den Fahrersitz nach hinten gleiten. Ein knackendes Geräusch machte ihm klar, dass er gerade einen ziemlichen Fehler gemacht hatte: Der Fahrersitz war mit voller Wucht auf einen Laptop geprallt, den eine Bekannte vor der Rückbank abgestellt hatte. Ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung - bloß für welche?
Wenn Kunden wählen könnten, ob ihre Kfz-Haftpflicht- oder ihre Privat-Haftpflicht-Versicherung einen Schaden übernehmen soll, würde die Antwort eindeutig ausfallen: natürlich die Privat-Haftpflichtversicherung, denn dort gibt es keinen Verlust von Schadenfreiheitsrabatt im Schadenfall. Allerdings besteht keine Wahlmöglichkeit - und viel öfter als vermutet, ist die Kfz-Police zuständig. Denn von ihr wird all das abgedeckt, was mit dem "Gebrauch" des Autos zusammenhängt. Spiegelbildlich sind solche Schäden wiederum bei der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Selbst ein Fußgänger kann das Kfz noch gebrauchen
Die meisten Laien stellen sich unter dem "Gebrauch“ eines Kfz" vor, dass das Auto oder Motorrad fährt oder zumindest der Motor läuft. Aber kann es auch ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung sein, wenn das Auto noch gar nicht gestartet wurde - so wie beim Laptop-Schaden? "Es kann, denn der Begriff des Gebrauches ist sehr weitgehend", sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung in Köln. "Sobald ein direkter Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem üblichen Gebrauch des Kfz besteht, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig."
Genau das hörte Peter N. vom Amtsgericht München. Das Zurückstellen des Fahrersitzes sei eine typische Vorbereitung gewesen, um dann mit dem Auto losfahren zu können - also sei das als "Gebrauch des Kfz" einzustufen (Az: 222 C 16217/10). Einige weitere Beispiele, bei denen die Rechtsprechung ähnlich entschieden hat:
• Be- und Entladen des Fahrzeugs
• Reparatur- und Wartungsarbeiten am Kfz
• Beseitigung von Hindernissen, um die Fahrt fortsetzen zu können
• Verschieben von anderen Fahrzeugen, um ein- oder ausparken zu können
Ein Klassiker in den Schadenabteilungen der Versicherer: Jemand kommt vom Großeinkauf im Supermarkt, hievt die Tüten in Kofferraum seines Autos, der Einkaufswagen macht sich selbstständig und rammt ein anderes Auto. "Auch das ist eindeutig ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, da es beim Be- und Entladen des Fahrzeugs passiert ist", so Armin Eckert.
Selbst beim geparkten und verschlossenen Auto ist es möglich, dass statt der Privat- die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Das zeigt ein Urteil des Landgerichtes Köln: Ein Autofahrer hatte geparkt, seinen Wagen abgeschlossen und dann versucht, einen neben seinem Auto parkenden Roller zu verschieben. Er wollte etwas Platz zwischen den beiden Fahrzeugen schaffen. Der Roller kippte dabei um und wurde schwer beschädigt. Der Autofahrer argumentierte vergeblich, dieses Malheur sei ihm als Fußgänger passiert. Das Kölner Landgericht befand, das Umsetzen des Rollers habe noch einen direkten Zusammenhang mit dem Einparkvorgang gehabt (Az: 24 S 42/06).
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